Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die gutachterlichen Darlegungen und Schlussfolgerungen zu erschüttern oder widerlegen vermöchte. Vielmehr beschränkt er sich im Wesentlichen auf die blosse Erklärung, seine Aussagen seien im Gutachten zu 80 % falsch dargestellt worden, ohne diese Behauptung näher zu begründen. Er führt dazu einzig an, er habe keine "politische Hochschule" besucht, sei nie in psychiatrischer Betreuung gewesen und habe sich nicht von 2018 bis 2020, sondern von 2019 bis 2020 im Ausland aufgehalten.