Mit besagtem Schreiben übermittelte der Verkehrspsychologe dem Strassenverkehrsamt das korrigierte verkehrspsychologische Gutachten und teilte diesem mit, dass einer der festgestellten Werte im Einstellungsprofil (VIP) nicht korrekt ins Gutachten übertragen worden sei, wobei sich dadurch an den Schlussfolgerungen im Gutachten nichts ändern würde, weil der korrekte Wert immer noch einem durchschnittlichen Wert entspreche (Akten Strassenverkehrsamt, act. 429).