Ausserdem sei er aus verkehrspsychologischer Sicht nicht fähig, den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr zuverlässig zu trennen. Der Beschwerdeführer habe sein Fehlverhalten und die daraus resultierenden Vorfälle noch nicht in ausreichendem Masse aufgearbeitet. Er sei nicht ausreichend in der Lage, sein Fehlverhalten in korrekten ursächlichen Bezug zu den Vorfällen zu setzen. Zwar könne von einem ausreichenden Gefahrenbewusstsein ausgegangen werden, jedoch seien Bagatellisierungs- und Externalisierungstendenzen sowie widersprüchliche Aussagen feststellbar.