Gemäss Gutachten müssten grundsätzlich folgende Voraussetzungen für eine positive Eignungsbeurteilung erfüllt sein: Intakte Verantwortungsübernahme, adäquates Problem- und Gefahrenbewusstsein, intakte Regelakzeptanz, Vermeidungs- und Kompensationsstrategien sowie ausreichende Leistungsfähigkeit (verkehrspsychologisches Gutachten, S. 11). Zusammenfassend kommt der Gutachter zum Schluss, dass die charakterliche Eignung des Beschwerdeführers als Motorfahrzeugführer zu verneinen sei. Ausserdem sei er aus verkehrspsychologischer Sicht nicht fähig, den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr zuverlässig zu trennen.