Er bezweifle, dass der Gutachter ihm überhaupt zugehört habe. Des Weiteren beziehe sich der Gutachter auf Vorfälle, die 11 Jahre zurücklägen. Daher sei die Empfehlung im Gutachten unbeachtlich. 3.3. Wie jedes Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien Beweiswürdigung. In Fachfragen darf das Gericht jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts. Dieses hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übri- - 11 -