3.2. Der Beschwerdeführer stellt in Bezug auf das verkehrsmedizinische Gutachten im Wesentlichen sinngemäss die Diagnose in Frage. Er habe während mehr als sechs Monaten eine Alkohol- und Betäubungsmittelabstinenz nachgewiesen. Er sei gesund und trinke weder Alkohol noch nehme er Drogen. Daher sei fraglich, weshalb er die medizinische Untersuchung wiederholen müsse. Was das verkehrspsychologische Gutachten betrifft, so macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen sinngemäss geltend, der Gutachter sei ihm gegenüber voreingenommen gewesen. Zudem seien 80 % seiner Aussagen im Gutachten falsch wiedergegeben worden. Er bezweifle, dass der Gutachter ihm überhaupt zugehört habe.