einlässliche Prüfung der persönlichen Verhältnisse (welche in begründeten Fällen auch die Einholung von Fremdberichten einschliessen kann), die gründliche Aufarbeitung allfälliger Fahrten unter Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss, eine spezifische Alkohol- und Betäubungsmittelanamnese (betreffend Konsumverhalten bzw. Muster und Motivationen des Konsums) sowie eine umfassende medizinische körperliche Untersuchung mit besonderem Augenmerk auf mögliche alkohol- oder drogenbedingte Veränderungen oder gesundheitliche Störungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_128/2020 vom 29. September 2020, Erw. 2.1 mit Hinweisen; BGE 129 II 82, Erw. 2.2).