2.4. Als schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich der betroffenen Person setzt der (definitive) Sicherungsentzug eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte voraus. Der Umfang der Nachforschungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde. Zu den Abklärungen, die sich vor einem allfälligen Sicherungsentzug regelmässig aufdrängen, gehören die - 10 -