Auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein die Verkehrssicherheit beeinträchtigender regelmässiger Alkohol- oder Drogenmissbrauch vorliegt, können demnach vom Führen eines Motorfahrzeugs ferngehalten werden (BGE 127 II 122, Erw. 3c; 129 II 82, Erw. 4.1; je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1C_128/2020 vom 29. September 2020, Erw. 2.1; 6A.65/2002 vom 27. November 2002, Erw. 5.1; je mit Hinweisen). Ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Cannabiskonsum erlaubt für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung.