Sicherungsentzüge sind dort anzuordnen, wo an der Verkehrstauglichkeit einer motorfahrzeugführenden Person berechtigte Zweifel bestehen. Trifft diese Voraussetzung zu, so würde eine weitere Zulassung zum Verkehr die Verkehrssicherheit gefährden. Hinter dem Begriff "Verkehrssicherheit" steht das allgemeine Interesse der anderen Verkehrsteilnehmenden, keinen voraussehbaren und vermeidbaren Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt zu sein. Dieses Interesse überwiegt regelmässig die Interessen der betroffenen Person (deren Verkehrstauglichkeit in Frage steht; vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1991, S. 195, Erw. II/2a mit Hinweisen).