II. 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 7. Januar 2022 angeordnete und mit Entscheid der Vorinstanz vom 8. Juli 2022 bestätigte Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit aufgrund fehlender Fahreignung in verkehrsmedizinischer und verkehrspsychologischer Hinsicht und die damit im Zusammenhang stehenden Wiedererteilungsbedingungen. 2. 2.1. Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sog. Fahreignung. Mit diesem Begriff umschreiben alle betroffenen wissen- -7-