5.2; 135 II 369, Erw. 3.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.193 vom 29. September 2020, Erw. I/7 mit Hinweisen). Somit ist vorliegend grundsätzlich auch der erst nach dem angefochtenen Entscheid erstellte, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beigelegte ärztliche Befundbericht vom 6. September 2022 zur Haaranalyse zu berücksichtigen, sofern er sich als relevant erweisen sollte.