304, 317–319). Soweit er mit seinen Vorbringen das Ergebnis dieser positiv ausgefallenen Urinprobe und damit die Rechtmässigkeit der in der Folge ergangenen Verfügung vom 2. Februar 2017 in Frage stellen will, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten, da die be- -6- sagte Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist (bestätigt durch rechtskräftigen Entscheid des DVI vom 31. Mai 2017 [Akten Strassenverkehrsamt, act. 347–350]). 4. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist.