In den Akten findet sich zwar ein Laborergebnis vom 31. Oktober 2015 (Akten Strassenverkehrsamt, act. 300), allerdings fiel dieses in Bezug auf Cannabis negativ aus, weshalb es nicht als Grundlage für den mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 2. Februar 2017 angeordneten Sicherungsentzug herangezogen wurde. Insofern ist nicht erkennbar, weshalb sich der Beschwerdeführer an der Urinprobe vom 31. Oktober 2015 stören könnte. Die erwähnte Verfügung wurde infolge einer positiv auf Cannabis ausgefallenen Urinprobe vom 3. August 2016 erlassen (Akten Strassenverkehrsamt, act. 304, 317–319).