3. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, ihm sei der Führerausweis wegen eines Laborergebnisses vom 31. Oktober 2015 entzogen worden, wobei er die Frage aufwirft, ob dabei der Nachweis seiner Fahrunfähigkeit gemäss dem ASTRA-Grenzwert von 1.5 µg/L THC erbracht worden sei (Beschwerde, S. 2). In den Akten findet sich zwar ein Laborergebnis vom 31. Oktober 2015 (Akten Strassenverkehrsamt, act. 300), allerdings fiel dieses in Bezug auf Cannabis negativ aus, weshalb es nicht als Grundlage für den mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 2. Februar 2017 angeordneten Sicherungsentzug herangezogen wurde.