2. Soweit der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde die Aufhebung der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 7. Januar 2022 beantragt (Beschwerde, S. 4), ist darauf nicht einzutreten. Die Verfügung des Strassenverkehrsamts ist durch den vorinstanzlichen Entscheid vom 8. Juli 2022 ersetzt worden und gilt inhaltlich als mitangefochten; eine selbständige Anfechtung des erstinstanzlichen Entscheids ist aufgrund des Devolutiveffekts ausgeschlossen (BGE 134 II 142, Erw. 1.4; 129 II 438, Erw. 1).