3. Das Strassenverkehrsamt verzichtete mit Eingabe vom 11. Oktober 2022 auf die Erstattung einer Stellungnahme und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. 4. Mit Eingabe vom 9. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer die zuvor angeforderten aktuellen Unterlagen zum Nachweis seiner Bedürftigkeit ein. -5- 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 22. Februar 2023 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: