2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 4. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 233.70, zusammen Fr. 1'233.70, zu bezahlen. Dieser Betrag wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter Vorbehalt späterer Nachzahlung, vorgemerkt. 5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.