B. 1. Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 7. Januar 2022 erhob A. am 11. resp. 17. Februar 2022 Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend: DVI) und beantragte sinngemäss, der Sicherungsentzug sei per sofort aufzuheben oder ihm sei der Führerausweis unter Auflage wiederzuerteilen, eventualiter sei ein verkehrspsychologisches Gegengutachten bei einer anderen Gutachtensperson erstellen zu lassen. Mit Eingabe vom 13. Juni 2022 stellte er zudem ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. -4- 2. Am 8. Juli 2022 entschied das DVI: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.