2. Der jeweils als Wiedererteilungsbedingung angeordneten verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Begutachtung unterzog sich A. am 23. Juli 2021 respektive am 5. Oktober 2021. Sowohl in dem in der Folge erstellten verkehrspsychologischen Gutachten von B. vom 20. Oktober 2021 (nachfolgend: verkehrspsychologisches Gutachten) als auch im verkehrsmedizinischen Gutachten von Dr. med. C. vom 3. November 2021 (nachfolgend: verkehrsmedizinisches Gutachten) wurde die Fahreignung des Betroffenen verneint. 3. Am 7. Januar 2022 erliess das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) die folgende Verfügung: -3-