Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2022.372 / jl / tm (DVIRD.22.20) Art. 36 Urteil vom 22. Februar 2023 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ führer gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Entzug des Führerausweises Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 8. Juli 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A., geboren am […] 1978, erwarb den Führerausweis der Kategorie B (Personenwagen) am […] 2002. Ihm gegenüber wurden bis anhin folgende Administrativmassnahmen ausgesprochen: 20.12.2013 vorsorglicher Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit mit Wirkung ab 17.11.2013 (Alkohol/Cannabis) 03.06.2015 Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen (Alkohol- und Cannabisabstinenz) 14.10.2015 Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit ab sofort (Missachten Alkoholabstinenzauflage) 02.02.2017 Festhalten am Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit ab 22.10.2015 (verkehrspsychologische Begutachtung als neue Wiedererteilungsbedingung) 28.02.2017 Sperrfrist 3 Monate (schwere Widerhandlung, Ge- schwindigkeit [Vorfall vom 11.07.2011]; leichte Wider- handlung, Führen eines Personenwagens in angetrun- kenem Zustand [Atem-Alkoholprobe 0.58 g/kg] [Vorfall vom 25.07.2011]; schwere Widerhandlung, Führen ei- nes Personenwagens in angetrunkenem Zustand [Atem-Alkoholprobe 0.62 g/kg] und unter Betäubungs- mitteleinfluss, Verweigerung der Blut- und Urinprobe [Vorfall vom 23.08.2011]; leichte Widerhandlung, Füh- ren eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand [Atem-Alkoholprobe 0.72 g/kg] [Vorfall vom 08.01.2013]; schwere Widerhandlung, Führen eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand [Atem-Al- koholprobe 0.68 g/kg] und unter Betäubungsmittelein- fluss, Verweigerung der Blut- und Urinprobe [Vorfall vom 16.11.2013]; schwere Widerhandlung, Führen ei- nes Personenwagens trotz Entzug des Führerauswei- ses [Vorfall vom 30.10.2016]. Sperrfristablauf am 29.01.2017) 2. Der jeweils als Wiedererteilungsbedingung angeordneten verkehrsme- dizinischen und verkehrspsychologischen Begutachtung unterzog sich A. am 23. Juli 2021 respektive am 5. Oktober 2021. Sowohl in dem in der Folge erstellten verkehrspsychologischen Gutachten von B. vom 20. Oktober 2021 (nachfolgend: verkehrspsychologisches Gutachten) als auch im verkehrsmedizinischen Gutachten von Dr. med. C. vom 3. No- vember 2021 (nachfolgend: verkehrsmedizinisches Gutachten) wurde die Fahreignung des Betroffenen verneint. 3. Am 7. Januar 2022 erliess das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) die folgende Verfügung: -3- 1. A. bleibt der Führerausweis entzogen. Dauer: unbestimmte Zeit ab: 22.10.2015 [Umfang des Entzugs] 2. Die Wiedererteilung des Führerausweises wird von folgenden Bedingun- gen abhängig gemacht:  Einhaltung einer Alkoholabstinenz  Nachweis der Alkoholabstinenz o mittels mindestens 1 Haaranalyse auf Ethylglucuronid verteilt auf 6 Monate o [Kontrollstelle] o [Durchführung der Kontrollen] o [Probennahme der Barthaare]  Einhaltung einer Betäubungsmittelabstinenz  Nachweis der Betäubungsmittelabstinenz o mittels mindestens 7 Urinproben auf Cannabis verteilt auf 6 Mo- nate o [Kontrollstelle] o [Durchführung der Kontrollen]  Absolvieren von 10 Sitzungen Verkehrstherapie im Einzelsetting bei ei- nem Verkehrstherapeuten gemäss beiliegender Liste;  Erneute verkehrsmedizinische Begutachtung hinsichtlich Suchterkran- kung, welche die Fahreignung ausdrücklich bejaht;  Erneute verkehrspsychologische Begutachtung, welche die Fahreig- nung ausdrücklich bejaht;  Weitere Abklärungen bleiben vorbehalten. 3. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 4. [Verfahrenskosten] Zur Begründung wurden im Wesentlichen das verkehrspsychologische so- wie das verkehrsmedizinische Gutachten herangezogen. B. 1. Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 7. Januar 2022 er- hob A. am 11. resp. 17. Februar 2022 Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend: DVI) und beantragte sinngemäss, der Sicherungsentzug sei per sofort aufzuheben oder ihm sei der Führerausweis unter Auflage wiederzuerteilen, eventualiter sei ein verkehrspsychologisches Gegengutachten bei einer anderen Gutach- tensperson erstellen zu lassen. Mit Eingabe vom 13. Juni 2022 stellte er zudem ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. -4- 2. Am 8. Juli 2022 entschied das DVI: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge- heissen. 3. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschie- bende Wirkung entzogen. 4. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 233.70, zusammen Fr. 1'233.70, zu bezahlen. Dieser Betrag wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter Vorbehalt späterer Nachzahlung, vorgemerkt. 5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. C. 1. Mit Eingabe vom 25. September 2022 erhob A. gegen den ihm am 27. August 2022 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte sinngemäss, der Sicherungsentzug sei per sofort aufzuheben oder ihm sei der Führerausweis unter Auflage wiederzuerteilen, eventualiter sei ein ver- kehrspsychologisches Gegengutachten bei einer anderen Gutachtensper- son erstellen zu lassen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege. 2. Am 5. Oktober 2022 überwies das DVI aufforderungsgemäss die Akten und beantragte unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3. Das Strassenverkehrsamt verzichtete mit Eingabe vom 11. Oktober 2022 auf die Erstattung einer Stellungnahme und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. 4. Mit Eingabe vom 9. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer die zuvor angeforderten aktuellen Unterlagen zum Nachweis seiner Bedürftigkeit ein. -5- 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 22. Februar 2023 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Ent- scheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist ver- waltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde zuständig. 2. Soweit der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde die Aufhe- bung der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 7. Januar 2022 bean- tragt (Beschwerde, S. 4), ist darauf nicht einzutreten. Die Verfügung des Strassenverkehrsamts ist durch den vorinstanzlichen Entscheid vom 8. Juli 2022 ersetzt worden und gilt inhaltlich als mitangefochten; eine selbständi- ge Anfechtung des erstinstanzlichen Entscheids ist aufgrund des Devolu- tiveffekts ausgeschlossen (BGE 134 II 142, Erw. 1.4; 129 II 438, Erw. 1). 3. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, ihm sei der Führerausweis wegen eines Laborergebnisses vom 31. Oktober 2015 entzogen worden, wobei er die Frage aufwirft, ob dabei der Nachweis seiner Fahrunfähigkeit gemäss dem ASTRA-Grenzwert von 1.5 µg/L THC erbracht worden sei (Beschwer- de, S. 2). In den Akten findet sich zwar ein Laborergebnis vom 31. Oktober 2015 (Akten Strassenverkehrsamt, act. 300), allerdings fiel dieses in Bezug auf Cannabis negativ aus, weshalb es nicht als Grundlage für den mit Ver- fügung des Strassenverkehrsamts vom 2. Februar 2017 angeordneten Si- cherungsentzug herangezogen wurde. Insofern ist nicht erkennbar, wes- halb sich der Beschwerdeführer an der Urinprobe vom 31. Oktober 2015 stören könnte. Die erwähnte Verfügung wurde infolge einer positiv auf Can- nabis ausgefallenen Urinprobe vom 3. August 2016 erlassen (Akten Stras- senverkehrsamt, act. 304, 317–319). Soweit er mit seinen Vorbringen das Ergebnis dieser positiv ausgefallenen Urinprobe und damit die Rechtmäs- sigkeit der in der Folge ergangenen Verfügung vom 2. Februar 2017 in Frage stellen will, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten, da die be- -6- sagte Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist (bestätigt durch rechtskräfti- gen Entscheid des DVI vom 31. Mai 2017 [Akten Strassenverkehrsamt, act. 347–350]). 4. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ein- zutreten ist. 5. Ist – wie hier – der Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge um- stritten, steht dem Verwaltungsgericht – im Rahmen der Beschwerdean- träge – die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c VRPG). 6. In Bezug auf den Sachverhalt ist vorab Folgendes festzuhalten: In Anbe- tracht dessen, dass der Sachverhalt insbesondere aufgrund von Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 110 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) von Bundesrechts wegen im gerichtlichen Verfahren zu er- stellen ist, können in diesem auch neue Tatsachen und Beweismittel unter- breitet werden. Dies bedeutet auch, dass auf die tatsächlichen Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt abzustellen ist (vgl. BGE 136 II 165, Erw. 5.2; 135 II 369, Erw. 3.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.193 vom 29. September 2020, Erw. I/7 mit Hinweisen). Somit ist vorliegend grundsätzlich auch der erst nach dem angefochtenen Entscheid erstellte, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beigelegte ärztliche Befundbericht vom 6. September 2022 zur Haaranalyse zu berücksichtigen, sofern er sich als relevant erweisen sollte. II. 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 7. Januar 2022 angeordnete und mit Entscheid der Vorinstanz vom 8. Juli 2022 bestätigte Sicherungsentzug des Führer- ausweises auf unbestimmte Zeit aufgrund fehlender Fahreignung in ver- kehrsmedizinischer und verkehrspsychologischer Hinsicht und die damit im Zusammenhang stehenden Wiedererteilungsbedingungen. 2. 2.1. Eine Grundvoraussetzung für die Erteilung des Führerausweises ist die sog. Fahreignung. Mit diesem Begriff umschreiben alle betroffenen wissen- -7- schaftlichen Disziplinen (insbesondere Medizin, Psychologie und Jurispru- denz) die körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Individuums, ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreig- nung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384, Erw. 3.1 mit Hinweis; PHILIPPE W EISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 7 zu Art. 16d SVG). Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung (vgl. Art. 14 SVG) nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Art. 16d Abs. 1 SVG bestimmt, dass der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit ent- zogen wird, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a), sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b) oder sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c). Diese sogenannten Siche- rungsentzüge dienen der Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten Len- kerinnen und Lenkern. Angesichts des in Art. 16 Abs. 1 SVG verankerten Grundsatzes muss ein Sicherungsentzug in jedem Fall angeordnet werden, bei dem die Fahreignung nicht mehr gegeben ist (BGE 133 II 384, Erw. 3.1). Der Sicherungsentzug wird dabei unabhängig von einer Ver- kehrsregelverletzung bei körperlicher, geistiger oder charakterlicher Unfä- higkeit einer Fahrzeuglenkerin oder eines Fahrzeuglenkers verfügt (vgl. BGE 141 II 220, Erw. 3.1.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_574/2013 vom 22. Oktober 2013, Erw. 2.1). Sicherungsentzüge sind dort anzuordnen, wo an der Verkehrstauglichkeit einer motorfahrzeugführenden Person berech- tigte Zweifel bestehen. Trifft diese Voraussetzung zu, so würde eine weitere Zulassung zum Verkehr die Verkehrssicherheit gefährden. Hinter dem Be- griff "Verkehrssicherheit" steht das allgemeine Interesse der anderen Ver- kehrsteilnehmenden, keinen voraussehbaren und vermeidbaren Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt zu sein. Dieses Interesse überwiegt regel- mässig die Interessen der betroffenen Person (deren Verkehrstauglichkeit in Frage steht; vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1991, S. 195, Erw. II/2a mit Hinweisen). 2.2. Eine Trunksucht ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegeben, wenn die betreffende Person regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass ihre Fahrfähigkeit vermindert wird, und sie diese Neigung zum übermässi- gen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Drogensucht wird nach der Rechtsprechung bejaht, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass die betroffene Person mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu set- -8- zen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Im Interesse der Ver- kehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen. Auf eine feh- lende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, Alkohol- bzw. Drogenkonsum und Strassenverkehr ausrei- chend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich somit nicht mit dem medizini- schen Begriff der Alkohol- bzw. Drogenabhängigkeit. Auch bloss suchtge- fährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein die Verkehrssicherheit beeinträchtigender regelmässiger Alkohol- oder Drogenmissbrauch vor- liegt, können demnach vom Führen eines Motorfahrzeugs ferngehalten werden (BGE 127 II 122, Erw. 3c; 129 II 82, Erw. 4.1; je mit Hinweisen; Ur- teile des Bundesgerichts 1C_128/2020 vom 29. September 2020, Erw. 2.1; 6A.65/2002 vom 27. November 2002, Erw. 5.1; je mit Hinweisen). Ein re- gelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Cannabiskonsum erlaubt für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung. Von Be- deutung sind die Konsumgewohnheiten der betroffenen Person, nament- lich die Häufigkeit, Menge und Umstände des Cannabiskonsums und des allfälligen Konsums weiterer Betäubungsmittel und/oder von Alkohol, ihre Vorgeschichte – insbesondere hinsichtlich Drogenmissbrauch im Strassen- verkehr – und ihre Persönlichkeit (BGE 128 II 335, Erw. 4b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_111/2015 vom 21. Mai 2015, Erw. 4.4 mit Hinweisen). 2.3. Wer ein Motorfahrzeug auf öffentlichen Strassen führen will, bedarf neben den theoretischen und praktischen Kenntnissen auch eines Mindestmas- ses an Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit und Selbstbeherr- schung. Die öffentliche Verkehrssicherheit erfordert die Rücksichtnahme auf die anderen Verkehrsteilnehmenden. Die Art und Weise, wie jemand sich im Verkehr verhält, ist weitgehend eine Frage des Charakters. Beste- hen in dieser Hinsicht Mängel, so müssen sie sich als nachteilig für das Verhalten und die Einstellung als motorfahrzeugführende Person heraus- stellen, um einen Entzug des Führerausweises zu rechtfertigen. Dies ergibt sich aus der Rechtsnatur des Führerausweisentzuges, der eine Administra- tivmassnahme darstellt und die Gewährleistung der Verkehrssicherheit bezweckt. Massgebend für einen unbefristeten Führerausweisentzug im Sinne einer verkehrsrechtlichen Sicherungsmassnahme ist, ob auf Charak- termängel geschlossen werden muss, die ernsthaft befürchten lassen, die fahrzeugführende Person werde früher oder später wieder verkehrsgefähr- dende Verkehrsregelverletzungen begehen (AGVE 2010, S. 81, Erw. 2.2). Im vormaligen Leitfaden "Verdachtsgründe fehlender Fahreignung, Mass- nahmen, Wiederherstellung der Fahreignung" der Expertengruppe Ver- kehrssicherheit vom 26. April 2000 wurde betreffend charakterliche Defizite -9- festgehalten, dass fahrzeuglenkende Personen über eine Reihe minimaler charakterlicher Eigenschaften verfügen müssten, so Risikobewusstsein, Tendenz zur Vermeidung hoher Risiken, geringe Impulsivität, geringe Ag- gressionsneigung, reife Konfliktverarbeitung, Stressresistenz, soziales Ver- antwortungsbewusstsein, soziale Anpassungsbereitschaft, Flexibilität im Denken und psychische Ausgeglichenheit. Diese für die Teilnahme am mo- torisierten Strassenverkehr erforderlichen Charaktereigenschaften müssen weiterhin im Mindestmass vorliegen, um einer Person die Fahreignung at- testieren zu können, auch wenn sie im aktuellen "Leitfaden Fahreignung" der Expertengruppe Verkehrssicherheit vom 27. November 2020 nicht mehr aufgeführt werden (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.394 vom 10. Januar 2022, Erw. II/2.5.2). Anzeichen dafür, dass eine Person aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird, bestehen, wenn Charaktermerkmale der betroffenen Person, die für die Eignung im Verkehr erheblich sind, darauf hindeuten, dass sie eine Ge- fahr für den Verkehr darstellt. Für den Sicherungsentzug (aus charakterli- chen Gründen) ist die schlechte Prognose über das Verhalten als Motor- fahrzeugführerin oder Motorfahrzeugführer massgebend. Die Behörden dürfen gestützt hierauf den Ausweis verweigern oder entziehen, wenn hin- reichend begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass die motorfahrzeugfüh- rende Person rücksichtslos fahren bzw. sich rücksichtslos verhalten wird. Die Frage ist anhand der Vorkommnisse (unter anderem Art und Zahl der begangenen Verkehrsdelikte) und der persönlichen Umstände zu beurtei- len. In Zweifelsfällen ist ein verkehrspsychologisches oder psychiatrisches Gutachten anzuordnen (BGE 125 II 492, Erw. 2a mit Hinweisen). Bezugspunkt für die Beurteilung des Charakters ist dabei einzig die Ver- kehrssicherheit. Ein Sicherungsentzug hat zu erfolgen, wenn eine motor- fahrzeugführende Person zu der fundierten Annahme Anlass gibt, dass sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur eine besondere Gefahr für die ande- ren Verkehrsteilnehmenden darstellt. Liegen solche Anhaltspunkte vor, so hat die Behörde die weiteren erforderlichen Abklärungen zu treffen. Um eine Prognose für das künftige Verhalten einer motorfahrzeugführenden Person fällen zu können, ist somit eine umfassende Würdigung ihrer Per- sönlichkeit notwendig (AGVE 2010, S. 81, Erw. 2.3 mit Hinweis). 2.4. Als schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich der betroffenen Person setzt der (definitive) Sicherungsentzug eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte voraus. Der Umfang der Nachforschun- gen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtge- mässen Ermessen der Entzugsbehörde. Zu den Abklärungen, die sich vor einem allfälligen Sicherungsentzug regelmässig aufdrängen, gehören die - 10 - einlässliche Prüfung der persönlichen Verhältnisse (welche in begründeten Fällen auch die Einholung von Fremdberichten einschliessen kann), die gründliche Aufarbeitung allfälliger Fahrten unter Alkohol- oder Betäubungs- mitteleinfluss, eine spezifische Alkohol- und Betäubungsmittelanamnese (betreffend Konsumverhalten bzw. Muster und Motivationen des Konsums) sowie eine umfassende medizinische körperliche Untersuchung mit beson- derem Augenmerk auf mögliche alkohol- oder drogenbedingte Veränderun- gen oder gesundheitliche Störungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_128/2020 vom 29. September 2020, Erw. 2.1 mit Hinweisen; BGE 129 II 82, Erw. 2.2). 3. 3.1. Der vom Strassenverkehrsamt am 7. Januar 2022 gegenüber dem Be- schwerdeführer verfügte definitive Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit, verknüpft mit Bedingungen für die Wiedererteilung (Einhaltung und Nachweis einer sechsmonatigen Alkohol- und Cannabis- abstinenz mittels mindestens einer Haaranalyse auf Ethylglucuronid res- pektive mindestens 7 Urinproben auf Cannabis; 10 Sitzungen Verkehrsthe- rapie; erneute verkehrsmedizinische und verkehrspsychologische Begut- achtung, welche die Fahreignung bejaht), stützt sich auf das verkehrspsy- chologische und das verkehrsmedizinische Gutachten, welche von der Vor- instanz als schlüssig und damit als taugliche Grundlage für die Anordnung des streitigen Führerausweisentzugs qualifiziert wurden. 3.2. Der Beschwerdeführer stellt in Bezug auf das verkehrsmedizinische Gut- achten im Wesentlichen sinngemäss die Diagnose in Frage. Er habe wäh- rend mehr als sechs Monaten eine Alkohol- und Betäubungsmittelabsti- nenz nachgewiesen. Er sei gesund und trinke weder Alkohol noch nehme er Drogen. Daher sei fraglich, weshalb er die medizinische Untersuchung wiederholen müsse. Was das verkehrspsychologische Gutachten betrifft, so macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen sinngemäss geltend, der Gutachter sei ihm gegenüber voreingenommen gewesen. Zudem seien 80 % seiner Aussagen im Gutachten falsch wiedergegeben worden. Er be- zweifle, dass der Gutachter ihm überhaupt zugehört habe. Des Weiteren beziehe sich der Gutachter auf Vorfälle, die 11 Jahre zurücklägen. Daher sei die Empfehlung im Gutachten unbeachtlich. 3.3. Wie jedes Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien Beweiswür- digung. In Fachfragen darf das Gericht jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts. Dieses hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übri- - 11 - gen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände ge- gen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Er- scheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 133 II 384, Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Ein Gut- achten ist namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage, wenn ge- wichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeu- gungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn die sachverständige Person die an sie gestellten Fragen nicht beantwortet, ihre Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (Urteil des Bundesgerichts 1C_174/2021 vom 14. Februar 2022, Erw. 2.2). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Gutachtens ist entscheidend, ob es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der Zusammenhänge und der Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der begutachtenden Person begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, Erw. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_164/2020 vom 20. August 2020, Erw. 4.4 mit Hinweisen). Schlüssig ist ein Gutachten, wenn es in seiner Plausibilität, Vollständigkeit, Genauigkeit, Überprüfbar- keit und Widerspruchsfreiheit überzeugt (vgl. MANFRED DÄHLER, Rechtliche Anforderungen an Gutachten der Fahreignung, in: Jahrbuch zum Strassen- verkehrsrecht 2009, S. 90). 4. 4.1. Am 5. Oktober 2021 erfolgte die verkehrspsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers durch B., einen behördlich anerkannten Verkehrspsychologen, der im Auftrag kantonaler Administrativbehörden verkehrspsychologische Eignungsuntersuchungen von Motor- fahrzeuglenkerinnen und -lenkern durchführt (vgl. unter Verkehrspsychologische Gutachten/GutachterInnen [zuletzt besucht am 22. Februar 2023]). Das 14-seitige verkehrspsychologische Gutachten vom 20. Oktober 2021 stützt sich auf die Akten des Strassenverkehrsamts, die Anamnese und Ex- ploration des Verkehrsverhaltens (Dauer: 175 Minuten), die Verhaltensbe- obachtung und den persönlichen Eindruck, die kognitive Leistungsüberprü- fung mit der Testbatterie zur Aufmerksamkeitsprüfung TAP-M (Dauer: 15 Minuten) sowie die Einstellungsüberprüfung mittels Verkehrsspezifi- schem Itempool (VIP) (Dauer: 20 Minuten). - 12 - Gemäss Gutachten müssten grundsätzlich folgende Voraussetzungen für eine positive Eignungsbeurteilung erfüllt sein: Intakte Verantwortungsüber- nahme, adäquates Problem- und Gefahrenbewusstsein, intakte Regelak- zeptanz, Vermeidungs- und Kompensationsstrategien sowie ausreichende Leistungsfähigkeit (verkehrspsychologisches Gutachten, S. 11). Zusam- menfassend kommt der Gutachter zum Schluss, dass die charakterliche Eignung des Beschwerdeführers als Motorfahrzeugführer zu verneinen sei. Ausserdem sei er aus verkehrspsychologischer Sicht nicht fähig, den Kon- sum von Alkohol und die Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr zu- verlässig zu trennen. Der Beschwerdeführer habe sein Fehlverhalten und die daraus resultierenden Vorfälle noch nicht in ausreichendem Masse auf- gearbeitet. Er sei nicht ausreichend in der Lage, sein Fehlverhalten in kor- rekten ursächlichen Bezug zu den Vorfällen zu setzen. Zwar könne von einem ausreichenden Gefahrenbewusstsein ausgegangen werden, jedoch seien Bagatellisierungs- und Externalisierungstendenzen sowie wider- sprüchliche Aussagen feststellbar. Auf der Verhaltensebene zeige er weiter nicht ausreichend tragfähige Veränderungen bzw. Strategien, um zukünfti- ges Fehlverhalten zu vermeiden oder diesem vorzubeugen. Bezogen auf seine kognitiv-psychomotorischen Leistungen ergäben sich Defizite im Be- reich der Flexibilität (verkehrspsychologisches Gutachten, S. 13). In Bezug auf die detailliert dargelegten Schlussfolgerungen des Gutach- tens kann auf die entsprechende Zusammenfassung im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (angefochtener Entscheid, Erw. III/2a). 4.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für sach- verständige Personen grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ableh- nungsgründe gelten, wie sie für Richterinnen und Richter vorgesehen sind. Das Misstrauen in deren Unparteilichkeit muss in objektiver Weise als be- gründet erscheinen (BGE 133 II 384, Erw. 4.1 mit Hinweis). Der Beschwer- deführer meint, der Gutachter sei "sauer", weil ein zwischen diesem und einem Mitarbeiter des Beschwerdeführers abgeschlossener Handyabo- Vertrag storniert worden sei. Soweit der Beschwerdeführer damit sinnge- mäss geltend machen sollte, der Verkehrspsychologe sei ihm gegenüber voreingenommen, so ist dieser Vorwurf nicht nachvollziehbar. Es erhellt nicht, weshalb die Auflösung eines Abonnementsvertrags mit einer Dritt- person dazu führen sollte, dass der Gutachter gegenüber dem Beschwer- deführer negativ eingestellt sein soll. Der Beschwerdeführer behauptet nicht einmal, dass dem Gutachter bekannt gewesen wäre, dass sein an- geblicher Vertragspartner beruflich mit dem Beschwerdeführer verbunden war. Zudem steht der erhobene Vorwurf der Angabe des Beschwerdefüh- rers, wonach er sich seriös behandelt gefühlt habe (verkehrspsychologi- sches Gutachten, S. 9), diametral entgegen. Es ist objektiv nicht ersichtlich, - 13 - dass der Verfasser des verkehrspsychologischen Gutachtens ihm gegen- über eine ablehnende Haltung oder Anzeichen einer Verärgerung zu er- kennen gegeben hätte. Aus den Formulierungen im Gutachten ergeben sich keine Hinweise dafür, dass der Gutachter dieses einseitig zu Lasten des Beschwerdeführers verfasst hätte. Im Gegenteil werden auch positive Aspekte entsprechend gewürdigt (verkehrspsychologisches Gutachten, S. 12 f.). Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer selbst für die Durch- führung der Begutachtung bei B. entschieden (Akten Strassenverkehrsamt, act. 381), wobei dem Beschwerdeführer der von ihm ins Feld geführte Umstand in Bezug auf den angeblich aufgelösten Abonnementsvertrag zu jenem Zeitpunkt bekannt gewesen sein dürfte, zumal er ausführt, diese Geschehnisse hätten sich bereits vor ein paar Jahren zugetragen. Der Einwand des Beschwerdeführers erweist sich daher als unbegründet und ohnehin als verspätet. 4.3. Der Beschwerdeführer scheint sich des Weiteren daran zu stören, dass ihm das Strassenverkehrsamt das Schreiben des Verkehrspsychologen vom 17. Januar 2022 nicht in Kopie zugestellt hat. Mit besagtem Schreiben übermittelte der Verkehrspsychologe dem Strassenverkehrsamt das korri- gierte verkehrspsychologische Gutachten und teilte diesem mit, dass einer der festgestellten Werte im Einstellungsprofil (VIP) nicht korrekt ins Gut- achten übertragen worden sei, wobei sich dadurch an den Schlussfolge- rungen im Gutachten nichts ändern würde, weil der korrekte Wert immer noch einem durchschnittlichen Wert entspreche (Akten Strassenverkehrs- amt, act. 429). In der Folge liess das Strassenverkehrsamt das korrigierte Gutachten dem Beschwerdeführer zukommen und erklärte, dass an den gutachterlichen Schlussfolgerungen nichts geändert worden sei, weshalb auch keine Änderung der Verfügung vom 7. Januar 2022 erfolge (Akten Strassenverkehrsamt, act. 430). Dass es dem Beschwerdeführer nicht auch das (Begleit-)Schreiben des Verkehrspsychologen vom 17. Januar 2022 zugestellt hatte, ist dabei nicht zu beanstanden. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer das korrigierte verkehrspsychologische Gut- achten zur Kenntnis nehmen konnte, zumal sich aus dem Schreiben des Verkehrspsychologen keine darüber hinausgehenden Erkenntnisse erge- ben. Im Übrigen wurden dem Beschwerdeführer am 14. Februar 2022 die gesamten Verfahrensakten und damit auch das Schreiben des Verkehrs- psychologen vom 17. Januar 2022 übermittelt. Sein diesbezüglicher Ein- wand ist somit unbehelflich. 4.4. Was die Beurteilung der Schlüssigkeit des verkehrspsychologischen Gut- achtens betrifft, ist entscheidend, dass die im Gutachten enthaltenen Er- kenntnisse und Schlussfolgerungen in ihrer Gesamtbetrachtung einleuch- tend und nachvollziehbar begründet sind. Aus der Gesamtschau der im - 14 - verkehrspsychologischen Gutachten dargestellten Fakten und Einschät- zungen geht unzweifelhaft hervor, dass dieses in allen Punkten dem erfor- derlichen Standard entspricht. Es wird schlüssig begründet, dass beim Be- schwerdeführer charakterliche Defizite festgestellt wurden, die sich negativ auf seine Fahreignung auswirken. Unter der Überschrift "Zusammenfas- sung und Schlussfolgerungen" werden die problematischen Eigenschaften des Beschwerdeführers – unter Bezugnahme auf seine Aussagen und die Ergebnisse der durchgeführten Tests – nachvollziehbar dargelegt und es wird verständlich und widerspruchsfrei aufgezeigt, dass der Beschwerde- führer weder seine Vorgeschichte hinreichend selbstkritisch aufarbeiten noch tragfähige Strategien zur Vermeidung von weiterem Fehlverhalten im Strassenverkehr entwickeln konnte, sowie dass er kognitive Defizite im Bereich der Flexibilität aufweist (verkehrspsychologisches Gutachten, S. 12 f.). Folglich ist zur Beurteilung der Fahreignung des Beschwerdefüh- rers in charakterlicher Hinsicht grundsätzlich auf das vorliegende Gutach- ten abzustellen. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die gutachterlichen Darlegun- gen und Schlussfolgerungen zu erschüttern oder widerlegen vermöchte. Vielmehr beschränkt er sich im Wesentlichen auf die blosse Erklärung, seine Aussagen seien im Gutachten zu 80 % falsch dargestellt worden, ohne diese Behauptung näher zu begründen. Er führt dazu einzig an, er habe keine "politische Hochschule" besucht, sei nie in psychiatrischer Be- treuung gewesen und habe sich nicht von 2018 bis 2020, sondern von 2019 bis 2020 im Ausland aufgehalten. Dabei verkennt er, dass zum einen nicht auf eine Einzelbetrachtung der einzelnen Antworten abzustellen ist, son- dern sich vielmehr aus der Gesamtheit der Antworten ein Bild seiner cha- rakterlichen Eignung ergeben soll (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2011.91 vom 4. Mai 2011, Erw. II/5.1). Zum anderen erhellt nicht, in- wiefern sich die diesbezüglichen Erläuterungen im Gutachten negativ auf die Beurteilung der Fahreignung des Beschwerdeführers ausgewirkt haben sollten. Weshalb hier von Relevanz wäre, welche Schule der Beschwerde- führer besucht hat, ob er – wie im Gutachten dargelegt aufgrund eines Burnouts – psychiatrisch betreut wurde und wie lange er sich im Ausland aufgehalten hat, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht erläutert. Dass seine übrigen gegenüber dem Gutachter getätigten Angaben, etwa zu seiner Fahrpraxis, zu den einzelnen Vorfällen im Stras- senverkehr und den entsprechenden Hintergründen, zu seinem Substanz- konsum oder zu seinem Veränderungsprozess und seinen Bewährungs- strategien, nicht korrekt wiedergegeben worden sein sollen, macht der Be- schwerdeführer gerade nicht geltend. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die gutachterliche Begründung beziehe sich auf Vorfälle, die 11 Jahre zurücklägen, was gemäss einem Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen nicht zulässig sei, ist nicht erkennbar, weshalb der Gutachter nicht den gesamten - 15 - automobilistischen Leumund des Beschwerdeführers in seine Beurteilung einbeziehen dürfte, zumal im Rahmen einer Begutachtung auch relevante Vorfälle berücksichtigt werden können, die beispielsweise nicht mehr im Administrativmassnahmenregister aufgeführt sind (vgl. BGE 135 IV 87, Erw. 2.5; 135 I 71, Erw. 2.10; RÜTSCHE/D'AMICO, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 3 [Fussnote 10] zu Art. 16d SVG). Selbstverständlich wäre auch die Zeit des fahrerischen Wohlverhaltens ent- sprechend zu würdigen. Der Beschwerdeführer war seit den Vorfällen im Jahr 2011 jedoch mehrheitlich nicht fahrberechtigt. Insbesondere war er in den letzten neun Jahren nur während rund vier Monaten im Besitz des Füh- rerausweises. Deshalb kann er in diesem Zeitraum keinen positiven auto- mobilistischen Leumund aufweisen, der zu seinen Gunsten ins Gewicht fal- len könnte. Im Gegenteil fiel der Beschwerdeführer erneut negativ auf, in- dem er trotz Führerausweisentzugs ein Motorfahrzeug lenkte. Zudem legt der Beschwerdeführer weder dar noch erschliesst sich, inwiefern aus dem von ihm in diesem Zusammenhang genannten ausserkantonalen Ent- scheid, an dessen Rechtsprechung das Verwaltungsgericht im Übrigen oh- nehin nicht gebunden ist, etwas zu seinen Gunsten abgeleitet werden könnte. 4.5. Aufgrund einer Gesamtwürdigung bestehen – jedenfalls im aktuellen Zeit- punkt – keine Anhaltspunkte, weshalb nicht auf das verkehrspsychologi- sche Gutachten abgestellt werden könnte. Die nur sehr punktuell vorge- brachten Einwände des Beschwerdeführers vermögen keine Zweifel daran hervorzurufen. Wie schon die Vorinstanz (angefochtener Entscheid, Erw. III/2b) erachtet deshalb auch das Verwaltungsgericht das verkehrs- psychologische Gutachten als schlüssig. Angesichts dessen besteht kein Anlass zur Abnahme weiterer Beweismittel, weshalb der Antrag des Be- schwerdeführers, wonach ein Gegengutachten einzuholen sei, abzuweisen ist. Folglich ist der Beschwerdeführer infolge des schlüssigen verkehrspsy- chologischen Gutachtens in charakterlicher Hinsicht als nicht fahrgeeignet zu beurteilen. 5. 5.1. Das 18-seitige verkehrsmedizinische Gutachten vom 3. November 2021 basiert auf den Administrativakten des Strassenverkehrsamts, der Anam- nese und den Befunden der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 23. Juli 2021 sowie dem Ergebnis der Laboruntersuchung (Laborblatt vom 26. Juli 2021 zur Urinprobe auf Cannabis). In Bezug auf die Darlegungen des Gutachters zu den Konsumgewohnheiten von Alkohol und Cannabis, zu den Untersuchungsbefunden sowie zum Labor und psychischen Befund kann auf die entsprechende Darstellung im vorinstanzlichen Entscheid ver- wiesen werden (angefochtener Entscheid, Erw. III/3a). - 16 - Im Rahmen der Zusammenfassung und Beurteilung wird im Gutachten im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 2011 insgesamt dreimal wegen Führens eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss aufgefallen sei. Dabei habe er Atemalkoholwerte von 0.62 ‰ (2011) und 0.72 ‰ (2013) aufgewiesen. Beim Vorfall vom 16. November 2013 sei zudem nicht nur ein Atemalkoholwert von 0.71 ‰ festgestellt worden, sondern es sei auch ein Drogenschnelltest positiv auf THC ausgefallen, wobei der Beschwerdefüh- rer die Blut- und Urinprobe verweigert habe. Das in der Folge erstellte ver- kehrspsychiatrische Gutachten von Dr. med. D. vom 15. Mai 2015 habe die Fahreignung unter der Auflage einer sechsmonatigen Alkohol- und Cannabisabstinenz bejaht. Die während der Auflage abgegebene Urin- probe vom 3. Oktober 2015 habe einen positiven Ethylglucuronid (EtG)- Wert von 0.26 mg/l ergeben. Am 3. August 2016 sei eine Urinprobe positiv auf Cannabis ausgefallen. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2016 trotz Führerausweisentzugs einen Personenwagen ge- lenkt. Für die Wiedererteilung des Führerausweises sei seitens des Strassenver- kehrsamts der Nachweis einer Alkohol- und Cannabistotalabstinenz ver- langt worden, wobei bisher anscheinend keine Laborabklärungen durchge- führt worden seien. Zumindest die im Rahmen der gutachterlichen Unter- suchung abgegebene Urinprobe sei unauffällig gewesen. Die Barthaar- länge des Beschwerdeführers betrage knapp 2 cm. Zudem habe er berich- tet, in geringen Mengen unregelmässig Alkohol konsumiert zu haben, zu- letzt am 19. Juni 2021. Unter diesen Umständen wäre der Nachweis einer längeren Alkohol- und Drogentotalabstinenz nicht möglich gewesen. Posi- tiv sei, dass der Beschwerdeführer aktuell eine gute Motivation zeige, die verkehrsmedizinischen Auflagen einhalten zu wollen. Bei dem anamnestisch bekannten erheblichen Alkohol- und Cannabismiss- brauch, welcher als verkehrsrelevant zu beurteilen sei, könne die Fahreig- nung infolge des fehlenden Abstinenznachweises noch nicht bejaht wer- den. Anamnestisch sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, den Alkohol- und möglicherweise den Cannabiskonsum von der aktiven Teilnahme am Strassenverkehr mit ausreichender Sicherheit zu trennen. Daher sei von einem erhöhten Risiko auszugehen, dass er erneut unter Alkohol- oder Cannabiseinfluss ein Fahrzeug lenken könnte. Auch die Tat- sache, dass es ihm bisher nicht gelungen sei, ein Abstinenzverhalten lü- ckenlos zu belegen, spreche durchaus für einen gewissen Konsumdruck. Da aufgrund der eigenen Angaben und des aktuellen Resultats der Urin- probe vom 23. Juli 2021 als Abstinenzbeginn Juni 2021 angenommen wer- den könne, sei eine Kontrollbegutachtung Ende Januar 2022 sinnvoll. Bis dahin sollte der Beschwerdeführer mindestens alle 3–4 Wochen in unregel- mässigen Abständen mittels Urinproben eine Cannabisabstinenz nachwei- sen. Der Beschwerdeführer wünsche, die Haarproben in dreimonatigen Ab- ständen durchzuführen. Somit wäre eine erste Haaranalyse auf EtG auf - 17 - Ende Oktober 2021 möglich. Die zweite Haaranalyse auf EtG sollte frühes- tens Ende Januar 2022 im Rahmen der Kontrollbegutachtung stattfinden (verkehrsmedizinisches Gutachten, S. 14–17). 5.2. Soweit der Beschwerdeführer zunächst vorbringt, in den Akten fehle es im Zusammenhang mit den positiven Tests an der nötigen Dokumentation (vgl. Beschwerde, S. 4), so scheint er sich dabei auf die positiv auf THC ausgefallenen Drogenschnelltests zu beziehen, zumal er explizit den einen Vorfall in Basel erwähnt. Damit stellt er zumindest sinngemäss die entspre- chende Sachverhaltsfeststellung in Frage. Der vom Beschwerdeführer erwähnte Vorfall ereignete sich am 23. August 2011. Ihm wurde dabei u.a. vorgeworfen, unter Betäubungsmitteleinfluss ein Fahrzeug gelenkt zu haben, was sich – wie der Beschwerdeführer zu Recht bemerkt – auch aus der hier zur Diskussion stehenden Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 7. Januar 2022, die ihrerseits auf die rechtskräftige Verfügung vom 28. Februar 2017 betreffend Sperrfrist ver- weist, ergibt. Diese Verfügung vom 28. Februar 2017 ist im vorliegenden Verfahren keiner Überprüfung mehr zugänglich, da sie ausserhalb des Ver- fahrensgegenstands liegt. Der Vorwurf an sich könnte sich aber als relevant erweisen, falls der Gutachter diesen negativ gewichtet hätte. Im aktuellen verkehrsmedizinischen Gutachten wird das Führen eines Motorfahrzeugs unter Drogeneinfluss am 23. August 2011 zwar bei der Darstellung der Ak- tenlage aufgeführt, jedoch wird im Rahmen der gutachterlichen Beurteilung nicht darauf Bezug genommen (vgl. Gutachten, S. 3, 14), woraus zu schliessen ist, dass der Gutachter dies nicht zuungunsten des Beschwer- deführers berücksichtigt hat. Daher ist hier nicht von Belang, ob betreffend den Vorfall vom 23. August 2011 ein ärztlicher Untersuchungsbericht oder andere, den Konsum von Cannabis belegende Dokumente vorliegen oder nicht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Urteil des Strafge- richts des Kantons Basel-Stadt vom 6. Februar 2013, welches in diesem Punkt vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 24. September 2014 bestätigt wurde, ergibt, dass der Beschwerdeführer infolge des Vorfalls vom 23. August 2011 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfä- higkeit verurteilt wurde (Akten Strassenverkehrsamt, act. 241–269). Im Ur- teil finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gestützt auf Art. 91 Abs. 2 SVG verurteilt worden wäre. Im Gegenteil wird im Urteilsdispositiv explizit nur das Fahren in alko- holisiertem Zustand erwähnt (Akten Strassenverkehrsamt, act. 242). Dem Urteil lässt sich zudem entnehmen, dass für das Fahren in fahrunfähigem Zustand eine Busse ausgesprochen wurde (Akten Strassenverkehrsamt, - 18 - act. 244), was bei einer Verurteilung infolge Fahrens unter Betäubungsmit- teleinfluss nicht der Fall gewesen wäre (vgl. Art. 91 Abs. 2 SVG). Schliess- lich wurde Art. 91 Abs. 2 SVG auch im Urteil des Appellationsgerichts nicht angewendet. Insofern ist nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer am 23. August 2011 unter Betäubungsmitteleinfluss ein Fahrzeug gelenkt hat. Der Verweis des Beschwerdeführers auf das 3-Säulen-Prinzip, wel- ches nicht der Beurteilung der Fahreignung, sondern der Fahrfähigkeit dient (vgl. Art. 16 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Kontrolle des Stras- senverkehrs vom 28. März 2007 [Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV; SR 741.013]; THOMAS KETTERER, Die Bedeutung der Rechtsmedizin bei Strassenverkehrsunfällen wegen Fahruntüchtigkeit, in: Strassenver- kehrsrechts-Tagung 2010, S. 221), ist dementsprechend unbehelflich. Was dagegen den Vorwurf betrifft, der Beschwerdeführer habe am 16. No- vember 2013 ein Fahrzeug unter Betäubungsmitteleinfluss geführt, so wur- de er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt u.a. wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (namentlich Konsum von THC) gestützt auf Art. 91 Abs. 2 SVG rechtskräftig verurteilt. Unter diesen Um- ständen ist es ohne Belang, dass sich in den Akten keine weiteren, diesen Sachverhalt beweisenden Unterlagen oder Hinweise zur Anwendung des 3-Säulen-Prinzips befinden. Dass dieser Vorfall in die gutachterliche Beur- teilung eingeflossen ist, ist daher nicht zu beanstanden (verkehrsmedizini- sches Gutachten, S. 14 f.). Dasselbe gilt für alle Vorfälle, anlässlich derer der Beschwerdeführer in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug gelenkt hatte, zumal sie in der Folge allesamt zu einer Verurteilung des Beschwer- deführers führten (Akten Strassenverkehrsamt, act. 241–272, 278–285, 287–297). Seine Einwände gegen die Sachverhaltsfeststellung erweisen sich somit als unbegründet. 5.3. 5.3.1. In der verkehrsmedizinischen Literatur wird von einem verkehrsrelevanten Alkohol- oder Drogenmissbrauch ausgegangen, wenn das Führen von Mo- torfahrzeugen und ein die Fahrfähigkeit beeinträchtigender Alkohol- oder Drogenkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können, oder zu erwarten ist, dass die untersuchte Person zukünftig ein Motorfahrzeug un- ter Alkohol- oder Drogeneinfluss lenken wird, oder als Folge eines unkon- trollierten Alkohol- oder Drogenkonsums Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Motorfahrzeugs in Frage stellen. Diesfalls ist die Fahreignung für sämtliche Kategorien nicht mehr gegeben (ROLF SEEGER, Alkohol und Fahreignung, in: Handbuch der verkehrsmedizinischen Begut- achtung [nachfolgend: Handbuch], 2005, S. 26; BRUNO LINIGER, Drogen, Medikamente und Fahreignung, Handbuch, S. 32; siehe auch PHILIPPE WEISSENBERGER, Administrativrechtliche Massnahmen gegenüber Motor- fahrzeuglenkern bei Alkohol- und Drogengefährdung, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2004 [nachfolgend: Jahrbuch 2004], S. 116 f.). Für - 19 - die Wiederzulassung als Motorfahrzeugführerin oder Motorfahrzeugführer wird eine stabile Änderung des Konsumverhaltens respektive das Einhal- ten einer Abstinenz von in der Regel einem Jahr – in günstigen Fällen von mindestens sechs Monaten – verlangt (SEEGER, a.a.O., S. 27; LINIGER, Handbuch, S. 33). Bei bestätigtem günstigem Verlauf, d.h. bei Nachweis der geforderten Abstinenz, ist die Wiederzulassung respektive die Belas- sung des Führerausweises mit Abstinenzauflagen zu verbinden (LINIGER, Handbuch, S. 34; vgl. SEEGER, a.a.O., S. 29 f.; siehe zum Ganzen Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.146 vom 27. Juni 2019, Erw. II/3.4.1). Im Rahmen der verkehrsmedizinischen Begutachtung ist im Falle der Ver- neinung der Fahreignung darzulegen, weshalb die betroffene Person nicht ausreichend zwischen ihrem Alkoholkonsum und einem verantwortungs- vollen Verhalten im Strassenverkehr zu differenzieren vermag bzw. wes- halb die naheliegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_128/2020 vom 29. September 2020, Erw. 2.3; LINIGER, Zur «neuen Li- nie» des Schweizerischen Bundesgerichts betreffend Beurteilung von ver- kehrsmedizinischen Fahreignungsgutachten bei Alkoholfällen mit Ethyl- glucuronid-Haaranalysen, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2011 [nachfolgend: Jahrbuch 2011], S. 38). Relevante Aspekte, wie die akten- kundige Vorgeschichte, die Umstände der Trunkenheitsfahrt, die Alkohol- anamnese, das Problembewusstsein, die körperlichen und psychischen Untersuchungsbefunde, die eingeholten medizinischen Fremdauskünfte und die Laborresultate, sind in die Fahreignungsbeurteilung einzubeziehen (LINIGER, Jahrbuch 2011, S. 39 f.; vgl. zum Ganzen Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2021.423 vom 27. Januar 2022, Erw. II/3.5.3). Es ist davon auszugehen, dass dieselben Kriterien auch bei einer verkehrsrele- vanten Betäubungsmittelproblematik gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6A.5/2004 vom 17. Mai 2004, Erw. 3.3 mit Verweis auf BGE 129 II 82, Erw. 6.2.2). 5.3.2. Gemäss verkehrsmedizinischem Gutachten besteht beim Beschwerdefüh- rer ein verkehrsrelevanter, anamnestisch bekannter erheblicher Alkohol- und Cannabismissbrauch. Dass eine verkehrsrelevante Missbrauchspro- blematik vorliegt, darf nicht leichthin angenommen und muss im Einzelfall sorgfältig begründet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_230/2009 vom 9. März 2010, Erw. 5; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.146 vom 27. Juni 2019, Erw. II/3.4.2). Dem vorliegenden Gut- achten lässt sich allerdings nicht entnehmen, woraus die gestellte Miss- brauchsdiagnose konkret abgeleitet wird. Insbesondere legt der Gutachter die entsprechenden diagnostischen Kriterien nicht dar (vgl. die Diagnose- kriterien des schädlichen Gebrauchs, der dem Suchtmittelmissbrauch - 20 - gleichzustellen ist: DILLING/FREYBERGER, Taschenführer zur ICD-10-Klas- sifikation psychischer Störungen, 9. Aufl. 2019, S. 76; siehe auch WEISSENBERGER, Jahrbuch 2004, S. 127). Soweit sich der Gutachter auf anamnestisch Bekanntes bezieht, ist gestützt auf die Akten nicht ersicht- lich, worauf diese Missbrauchsdiagnose basieren könnte. Sofern er sich damit implizit auf das verkehrspsychiatrische Gutachten von Dr. med. D. vom 15. Mai 2015 stützen sollte (nachfolgend: Vorgutachten), ist festzuhalten, dass dieses nicht von einem erheblichen Suchtmittelmiss- brauch, sondern von einer erheblichen Suchtgefährdung ausging (Vorgut- achten, S. 10). Folglich könnte das Vorgutachten nicht unbesehen als Grundlage für die Diagnosestellung dienen, da es die Suchtgefährdung vom Substanzmissbrauch abzugrenzen gilt (vgl. W EISSENBERGER, Jahr- buch 2004, S. 117, 128). Sollte sich das aktuelle verkehrsmedizinische Gutachten diesbezüglich tatsächlich auf das Vorgutachten abstützen, hätte sich der Gutachter daher mit der Frage auseinandersetzen müssen, wes- halb aktuell nicht bloss von einer Suchtgefährdung, sondern von einer (ver- kehrsrelevanten) Missbrauchsproblematik auszugehen sei. Eine derartige Auseinandersetzung findet im Gutachten jedoch offensichtlich nicht statt. Insgesamt bleibt somit nicht nur die Herleitung des angeblich bestehenden Alkohol- und Cannabismissbrauchs unklar, sondern auch, ob der Gutachter überhaupt eine eigene, aktuelle Beurteilung vorgenommen hat. Das ver- kehrsmedizinische Gutachten erweist sich daher bereits in dieser Hinsicht als mangelhaft. Des Weiteren wird vom Gutachter nicht konkret begründet, weshalb der festgestellte Alkohol- und Cannabismissbrauch als verkehrsrelevant einge- stuft wird. Er weist lediglich darauf hin, dass der Beschwerdeführer auf- grund der anamnestischen Daten nicht in der Lage gewesen sei, den Alko- hol- und möglicherweise den Cannabiskonsum von der aktiven Teilnahme am Strassenverkehr mit ausreichender Sicherheit trennen zu können, wes- halb von einem erhöhten Risiko ausgegangen werde, dass er erneut unter Alkohol- oder Cannabiseinfluss ein Fahrzeug lenken könnte. Der Gutachter stellt in Bezug auf die Verkehrsrelevanz somit massgeblich auf die akten- kundigen Vorfälle im Strassenverkehr ab. Fahrten unter Alkohol- oder Can- nabiseinfluss als solche belegen zwar schon den Bezug zum Strassenver- kehr und somit die verkehrsrelevante Bedeutung des zu beurteilenden Al- kohol- oder Drogenproblems (vgl. LINIGER, Verkehrsmedizin: Fahreig- nungsbegutachtung und Auflagen, in: Jahrbuch 2004, S. 94). Allerdings sind auch die übrigen relevanten Aspekte, wie die Umstände dieser Fahr- ten, die Alkohol- und Betäubungsmittelanamnese und das Problembe- wusstsein, in die Beurteilung einzubeziehen. Eine gründliche Aufarbeitung der drei vom Gutachter erwähnten Trunkenheitsfahrten und der einen Fahrt unter Cannabiseinfluss wurde vorliegend nicht vorgenommen. So setzt sich der Gutachter etwa auch nicht mit der Tatsache auseinander, dass der Be- schwerdeführer – soweit ersichtlich – bisher nicht in qualifiziert angetrun- kenem Zustand verkehrsauffällig wurde. Zudem lässt sich dem Gutachten - 21 - nicht entnehmen, weshalb sich die aktenkundigen Vorfälle, die sich vor rund zehn Jahren ereigneten, auch im heutigen Zeitpunkt noch als ver- kehrsrelevant erweisen. Dass der Gutachter festhält, der Beschwerdefüh- rer sei möglicherweise nicht in der Lage, den Cannabiskonsum von der ak- tiven Teilnahme am Strassenverkehr mit ausreichender Sicherheit zu tren- nen, zeigt, dass in Bezug auf die Verkehrsrelevanz seitens des Gutachters gewisse Unsicherheiten bestanden zu haben scheinen. Des Weiteren wurde anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchung zwar eine Be- täubungsmittel- und eine (eher rudimentäre) Alkoholanamnese durchge- führt, jedoch findet im Gutachten keine entsprechende Auseinanderset- zung mit dem Konsumverhalten und den Motivationen des Konsums statt. Insbesondere fehlt es an einer Einschätzung von deren Verkehrsrelevanz. So zeigt der Gutachter nicht auf, wie die spezifischen Konsumgewohnhei- ten des Beschwerdeführers verkehrsmedizinisch einzuschätzen sind. Es befasst sich dabei auch nicht mit dem Umstand, dass beim Beschwerde- führer soweit ersichtlich nie ein Alkoholüberkonsum im Sinne eines nicht mehr sozialverträglichen Konsums festgestellt wurde. Die lapidare Fest- stellung des Gutachters, wonach dem Beschwerdeführer bisher kein lü- ckenloser Nachweis seines Abstinenzverhaltens gelungen sei, was durch- aus für einen gewissen Konsumdruck spreche, kann unter diesen Umstän- den nicht nachvollzogen werden. Um von einem "Konsumdruck" ausgehen zu können, müsste zuerst das konkrete Konsumverhalten dargestellt und aufgearbeitet worden sein, was jedoch wie erwähnt nicht der Fall ist. Inwie- fern der Beschwerdeführer unter einem Konsumdruck leiden sollte, be- dürfte vor diesem Hintergrund daher einer weitergehenden Begründung. Schliesslich wird auch nicht auf ein allenfalls vorhandenes Problembe- wusstsein des Beschwerdeführers eingegangen, was zur Beurteilung der Verkehrsrelevanz jedoch unabdingbar wäre. Im Gutachten wird somit ge- samthaft betrachtet nicht nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerde- führer, unter Berücksichtigung seines Konsumverhaltens, seiner Persön- lichkeit und seiner persönlichen Umstände, nicht in der Lage ist, seinen Alkohol- und Cannabiskonsum von der Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_128/2020 vom 29. September 2020, Erw. 2.7). Das verkehrsmedizinische Gutachten vermag den rechtli- chen Anforderungen daher offensichtlich nicht zu genügen. 5.4. Im Übrigen ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Mit rechtskräftiger Verfü- gung des Strassenverkehrsamts vom 2. Februar 2017 wurde unter ande- rem festgelegt, dass der Beschwerdeführer zunächst eine sechsmonatige Alkohol- und Cannabisabstinenz nachzuweisen und sich danach einer ver- kehrsmedizinischen Begutachtung zu unterziehen habe, um wieder in den Besitz des Führerausweises zu gelangen. Das Aufgebot zur verkehrsme- dizinischen Untersuchung erfolgte jedoch, ohne dass zuvor geprüft wurde, ob der Beschwerdeführer die geforderte Abstinenz belegen konnte. Dieses - 22 - Vorgehen war offenbar dem Umstand geschuldet, dass die Untersuchungs- stelle dem Strassenverkehrsamt zugesichert hatte, anlässlich der Untersu- chung eine Haaranalyse auf Alkohol und THC-Carbonsäure in Auftrag zu geben (Akten Strassenverkehrsamt, act. 376). Diese Zusicherung erfolgte, ohne dass sich die Untersuchungsstelle vorab beim Beschwerdeführer er- kundigt hätte, ob dieser die Abstinenz eingehalten habe und überhaupt über die dafür erforderliche Haarlänge verfüge, womit eine sechsmonatige Abstinenz hätte nachgewiesen werden können. Schliesslich fand im Rah- men der Untersuchung nur eine Urinanalyse auf Cannabis statt, was jedoch bekanntermassen keine Rückschlüsse auf einen vergangenen Konsum zu- lässt. Auf eine Haaranalyse wurde jedoch verzichtet, weil die Haare zu kurz waren und der Beschwerdeführer im Juni 2021 noch Alkohol konsumiert hatte (vgl. verkehrsmedizinisches Gutachten, S. 14 f.). Daraus schloss der Gutachter, dass der Nachweis einer längeren Alkohol- und Drogenabsti- nenz nicht möglich sei, was wiederum zur Folge hatte, dass er die Fahreig- nung insbesondere auch aufgrund des fehlenden Abstinenznachweises nicht bejahen konnte. Folglich wurde die Begutachtung durchgeführt, ohne vorher sicherzustellen, dass der für die Beurteilung der Fahreignung be- deutsame Abstinenznachweis vorliegt. Der Gutachter verzichtete bewusst und entgegen seiner Zusicherung auf die Abnahme einer entsprechenden Haaranalyse und sprach dem Beschwerdeführer gerade auch aufgrund des fehlenden Abstinenznachweises die Fahreignung ab. Ein derartiges Vorge- hen, welches sich hier klarerweise zulasten des Betroffenen auswirkte, er- scheint widersprüchlich und in verfahrensrechtlicher Hinsicht unfair, wenn nicht gar stossend. 5.5. Nach dem Gesagten ist das verkehrsmedizinische Gutachten in Bezug auf den festgestellten verkehrsrelevanten Alkohol- und Cannabismissbrauch insgesamt nicht nachvollziehbar und damit nicht schlüssig. Dementspre- chend kann es nicht als Grundlage dienen, um dem Beschwerdeführer die Fahreignung in verkehrsmedizinischer Hinsicht abzusprechen. Bei diesem Ergebnis ist nicht weiter auf die übrigen gegen das verkehrsmedizinische Gutachten vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers einzugehen. 6. Zusammenfassend erweist sich das verkehrspsychologische Gutachten – jedenfalls nach aktueller Beurteilung – als schlüssig, weshalb der definitive Sicherungsentzug, soweit er sich auf dieses Gutachten stützt, im aktuellen Zeitpunkt an sich als rechtmässig zu beurteilen ist. Auch sind die gestützt auf das verkehrspsychologische Gutachten angeordneten Wiederertei- lungsbedingungen (10 Sitzungen Verkehrstherapie, erneute verkehrspsy- chologische Begutachtung) nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerde- führer keine substanziierten Einwände dagegen vorbringt und insbeson- dere auch nicht geltend macht, seit seiner Begutachtung am 5. Oktober - 23 - 2021 hätte sich in Bezug auf seine charakterliche Fahreignung etwas ver- ändert. Im verkehrspsychologischen Gutachten wird dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer mit den eigenen Hintergründen für die Vorfälle aus- einandersetzen und zur Vermeidung zukünftigen Fehlverhaltens tragfähige Bewährungsstrategien entwickeln müsse, weshalb die Absolvierung von zehn Stunden Verkehrstherapie sowie die Überprüfung des Erfolgs dieser Massnahme – auch mit Blick auf die im Bereich der Flexibilität festgestell- ten Defizite – im Rahmen einer erneuten verkehrspsychologischen Begut- achtung als Wiedererteilungsbedingungen angemessen sind. Allerdings ist das verkehrsmedizinische Gutachten als qualitativ ungenü- gend zu beurteilen, weshalb gestützt darauf kein definitiver Sicherungsent- zug gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG erfolgen kann. Dementsprechend ist es angezeigt, den angefochtenen Entscheid vollumfänglich aufzuheben, zumal es hier nicht sachgerecht erscheint, den im Raum stehenden Siche- rungsentzug gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. b und Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG in getrennten Verfahren zu behandeln. 7. 7.1. Hebt die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid auf, kann sie in der Sache selbst entscheiden oder diese zum Erlass eines neuen Ent- scheids an eine Vorinstanz zurückweisen (§ 49 VRPG). 7.2. Nachdem das verkehrsmedizinische Gutachten nicht als Grundlage für den gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG erfolgten Sicherungsentzug dienen kann, gemäss rechtskräftiger Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 2. Februar 2017 für die Wiedererteilung des Führerausweises jedoch unter anderem ein die Fahreignung bejahendes verkehrsmedizinisches Gutach- ten vorliegen muss, ist die Angelegenheit an das Strassenverkehrsamt zu- rückzuweisen, um eine erneute verkehrsmedizinische Begutachtung bei ei- ner anderen Begutachtungsstelle durchführen zu lassen. Die dabei anfal- lenden Kosten gehen zulasten des Kantons, zumal es nicht der Beschwer- deführer zu verantworten hat, dass das aktuelle Gutachten in rechtlicher Hinsicht nicht zu genügen vermag. Bei der neuerlichen Begutachtung wird auch zu würdigen sein, dass es dem Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – zumindest gelang, von August 2021 bis Februar 2022 eine Cannabisabs- tinenz und im Zeitraum von ca. April bis August 2022 eine Alkoholabstinenz einzuhalten (siehe Beschwerdebeilagen sowie Akten DVI, act. 6). Der Be- schwerdeführer wird jedoch darauf hingewiesen, dass er im Zeitpunkt der Begutachtung einen aktuellen und lückenlosen sechsmonatigen Abstinenz- nachweis erbringen können sollte, um seine Chancen auf eine positive Be- urteilung seiner Fahreignung nicht zu schmälern (vgl. Verfügung des Stras- senverkehrsamts vom 2. Februar 2017, S. 5). Die Aufhebung des ange- - 24 - fochtenen Entscheids und damit des mit Verfügung des Strassenverkehrs- amts vom 7. Januar 2022 angeordneten Sicherungsentzugs ändert nichts daran, dass der Führerausweis des Beschwerdeführers gestützt auf die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 2. Februar 2017 bis auf Weite- res sicherungshalber entzogen bleibt. 8. Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der an- gefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Strassenverkehrsamt zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss die Aufhebung des Sicherungsentzugs und die Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflage. Diesem Antrag wird insofern entsprochen, als der angefochtene Entscheid und damit der mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 7. Januar 2022 angeordnete definitive Sicherungsentzug aufgehoben wird, wobei zumindest in ver- kehrsmedizinischer Hinsicht derzeit offen ist, ob der Beschwerdeführer fahrgeeignet ist und welche Auflagen nach durchgeführter Neubeurteilung allenfalls angeordnet werden. Rechtsprechungsgemäss gilt die Rückwei- sung der Sache zu neuem Entscheid mit offenem Verfahrensausgang in Bezug auf die Kostenverlegung als vollständiges Obsiegen (vgl. BGE 141 V 281, Erw. 11.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2017 vom 4. Oktober 2017, Erw. 6; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.327 vom 4. Januar 2021, Erw. III/3 mit Hinweisen). Der Verfah- rensausgang ist vorliegend allerdings nur teilweise offen. Dass es dem Be- schwerdeführer in charakterlicher Hinsicht an der Fahreignung mangelt, ist erstellt. Der Beschwerdeführer hat somit ungeachtet des Ergebnisses der erneut zu absolvierenden verkehrsmedizinischen Begutachtung zumindest mit einem definitiven Sicherungsentzug gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG zu rechnen. Zudem bleibt der Führerausweis bis auf Weiteres gestützt auf die Verfügung vom 2. Februar 2017 entzogen. Der Beschwerdeführer kann dementsprechend – im Umfang von einem Drittel – nur als teilweise obsiegend betrachtet werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten im Umfang von zwei Dritteln grundsätzlich dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Parteikostenersatz fällt mangels anwaltlicher Vertretung ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). - 25 - 2. 2.1. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege. Gemäss § 34 Abs. 1 VRPG befreit die zuständige Behörde natürli- che Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint. Eine Person verfügt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Pro- zesskosten aufzukommen, ohne die Mittel, die zur Deckung des Grundbe- darfs für sie und ihre Familie notwendig sind, zu beanspruchen. Für die Beurteilung dieser Frage ist die gesamte finanzielle Situation der gesuch- stellenden Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend (BGE 135 I 221, Erw. 5.1). Dazu hat diese ihre Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweis- mittel zu äussern (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 119 Abs. 2 Satz 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilpro- zessordnung, ZPO; SR 272]). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Rechtsbegehren zu bezeichnen, bei denen die Gewinnaussichten beträcht- lich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernst- haft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aus- sichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vor- läufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Ver- hältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138, Erw. 5.1). 2.2. Der Beschwerdeführer bezieht Sozialhilfe. Diese Tatsache ist durch das Schreiben der zuständigen Sozialbehörde vom 12. Mai 2022 belegt (Akten DVI, act. 46), wobei der Beschwerdeführer nachweisen konnte, dass er auch aktuell noch von der Sozialhilfe unterstützt wird (Eingabe vom 9. Ja- nuar 2023). Somit ist seine Bedürftigkeit hinreichend erstellt. Auch wenn der Beschwerdeführer mit seinem Begehren in der Sache zu einem über- wiegenden Teil unterliegt, war nicht von vornherein klar, dass dieses kaum ernsthafte Gewinnaussichten gehabt hätte und die Beschwerde somit aus- sichtslos gewesen wäre. Immerhin wurde das verkehrsmedizinische Gut- achten vorliegend als ungenügend beurteilt. Demzufolge ist dem Gesuch - 26 - um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu entsprechen. Der Be- schwerdeführer wird daher einstweilen von der Tragung der verwaltungs- gerichtlichen Verfahrenskosten befreit, ist aber zu deren Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Depar- tements Volkswirtschaft und Inneres vom 8. Juli 2022 und damit auch die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 7. Januar 2022 aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Strassenverkehrsamt zurückgewiesen. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'800.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 459.00, gesamthaft Fr. 2'259.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist im Umfang von 2/3 mit Fr. 1'506.00 zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) das Strassenverkehrsamt (Akten nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen (ASTRA) Mitteilung an: den Regierungsrat die Obergerichtskasse - 27 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völ- kerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantona- lem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn sie bei Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid her- beiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 22. Februar 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Schircks Lang