4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). 5. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzulehnen (§ 34 Abs. 1 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgelehnt. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. -5-