Die seit dem Jahr 2018 rechtskräftig weggewiesene Beschwerdeführerin wird lediglich darauf aufmerksam gemacht, dass infolge des Urteils des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2021 der migrationsamtliche Nichteintretensentscheid betreffend ihr Wiedererwägungsgesuch in Rechtskraft erwachsen ist und sie deshalb verpflichtet ist, die Schweiz zu verlassen. Insbesondere auch die im Schreiben vom 13. Januar 2022 genannte Ausreisefrist bis zum 15. März 2022 stellt keine neue Rechtspflicht dar, sondern entspricht der 60-tägigen Ausreisefrist, welche der Beschwerdeführerin im Zuge der seit 2018 rechtskräftigen Wegweisung angesetzt wurde (siehe dazu den Ent-