2. Anzumerken bleibt, dass das Fehlen eines zulässigen Anfechtungsobjekts vorliegend nicht etwa darauf zurückzuführen ist, dass sich das MIKA oder der RD-MIKA unzulässigerweise geweigert hätten, eine anfechtbare Verfügung bzw. einen beschwerdefähigen Einspracheentscheid zu erlassen. -4-