1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Einspracheentscheide des MIKA (§ 9 Abs.1 EGAR; vgl. auch §§ 5 und 7 EGAR). Weder beim Schreiben des MIKA vom 13. Januar 2022 noch beim Schreiben des RD-MIKA vom 31. Januar 2022, noch beim Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2021 handelt es sich um einen Einspracheentscheid des MIKA, der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden könnte. Damit fehlt es an einem zulässigen Anfechtungsobjekt im Sinne von § 9 Abs. 1 EGAR.