Die Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom 18. Februar 2022 sinngemäss an ihrer Beschwerde fest ("Da die Voraussetzungen vorliegen, meine Beschwerde, meine Verfügung gegen Migrationsamt stattzugeben!" [act. 14]). Jedenfalls hat sie die Beschwerde innert der gewährten Frist nicht zurückgezogen. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: