Mit Schreiben vom 15. Februar 2022 wies der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin darauf hin, dass auch das Schreiben des RD-MIKA vom 31. Januar 2022 kein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinne von § 9 Abs. 1 EGAR darstelle, womit es an einem zulässigen Anfechtungsobjekt fehle. Das Verwaltungsgericht werde deshalb voraussichtlich nicht auf ihre Beschwerde eintreten können. Entsprechend werde auch ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzulehnen sein. Gleichzeitig wurde ihr weiterhin bis zum 21. Februar 2022 die Gelegenheit gegeben, ihre Beschwerde unter Vermeidung von Verfahrenskosten zurückzuziehen (act. 12 f.).