Die Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom 10. Februar 2022 implizit an ihrer Beschwerde fest und reichte das Schreiben des RD-MIKA vom 31. Januar 2022 zu den Akten. Mit separater Eingabe, ebenfalls vom 10. Februar 2022, ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege (act. 8, 11).