Der Instruktionsrichter wies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Februar 2020 darauf hin, dass es – soweit ersichtlich – an einem zulässigen Anfechtungsobjekt im Sinne von § 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) fehle, weshalb das Verwaltungsgericht voraussichtlich nicht auf ihre Beschwerde werde eintreten können. Gleichzeitig wurde ihr bis zum 21. Februar 2022 die Gelegenheit gegeben, ihre Beschwerde zurückzuziehen. Bei einem fristgerechten Rückzug würden keine Verfahrenskosten erhoben (act. 6 f.). -3-