Entsprechend forderte das MIKA, Sektion Asyl und Rückkehr, die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Januar 2022 abermals auf, die Schweiz zu verlassen und setzte die Ausreisefrist auf den 15. März 2022 an (act. 2). Mit Schreiben vom 31. Januar 2022 teilte sodann der Rechtsdienst des MIKA (RD-MIKA) der Beschwerdeführerin nach deren Eingabe vom 16. Januar 2022 mit, dass er in der Sache keine weiteren Schritte unternehmen werde (act. 3, 10). B. Mit persönlich verfasster Eingabe an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) vom 1. Februar 2022 stellte die Beschwerdeführerin folgenden Antrag (act. 1):