In der Folge ersuchte die Beschwerdeführerin erfolglos um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Nichterwerbstätige (Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2019.159 vom 7. August 2019), worauf das MIKA sie erneut aufforderte, die Schweiz zu verlassen. Auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin trat das MIKA nicht ein, wogegen sich diese wiederum erfolglos durch sämtliche Instanzen wehrte (Urteil des Bundesgerichts 2C_894/2021 vom 16. Dezember 2021). Entsprechend forderte das MIKA, Sektion Asyl und Rückkehr, die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Januar 2022 abermals auf, die Schweiz zu verlassen und setzte die Ausreisefrist auf den 15. März 2022 an (act. 2).