Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2022.36 / sk / we ZEMIS [***] Art. 7 Urteil vom 28. Februar 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiber Kempe Beschwerde- A._____, von Deutschland führerin gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau und Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Schreiben des Amtes für Migration und Integration vom 13. Januar 2022 und vom 31. Januar 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Nachdem das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin widerrufen und sie aus der Schweiz weggewiesen hatte und sämtliche dagegen erhobenen Rechts- mittel erfolglos geblieben waren (Urteil des Bundesgerichts 2C_415/2018 vom 15. Juni 2018), forderte das MIKA die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz zu verlassen. In der Folge ersuchte die Beschwerdeführerin er- folglos um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Nichterwerbstätige (Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2019.159 vom 7. August 2019), worauf das MIKA sie erneut aufforderte, die Schweiz zu verlassen. Auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin trat das MIKA nicht ein, wogegen sich diese wiederum erfolglos durch sämtliche Instanzen wehrte (Urteil des Bundesgerichts 2C_894/2021 vom 16. Dezember 2021). Ent- sprechend forderte das MIKA, Sektion Asyl und Rückkehr, die Beschwer- deführerin mit Schreiben vom 13. Januar 2022 abermals auf, die Schweiz zu verlassen und setzte die Ausreisefrist auf den 15. März 2022 an (act. 2). Mit Schreiben vom 31. Januar 2022 teilte sodann der Rechtsdienst des MIKA (RD-MIKA) der Beschwerdeführerin nach deren Eingabe vom 16. Ja- nuar 2022 mit, dass er in der Sache keine weiteren Schritte unternehmen werde (act. 3, 10). B. Mit persönlich verfasster Eingabe an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) vom 1. Februar 2022 stellte die Beschwerde- führerin folgenden Antrag (act. 1): Einstweilige Verfügung gegen den Bescheid v. 13.01.22 & 31.01.2021 & 16.12.2021 v. Bundesgericht Gleichzeitig reichte sie unter anderem das Schreiben des MIKA vom 13. Januar 2022 zu den Akten. Der Instruktionsrichter wies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Februar 2020 darauf hin, dass es – soweit ersichtlich – an einem zuläs- sigen Anfechtungsobjekt im Sinne von § 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 (EGAR; SAR 122.600) fehle, weshalb das Verwaltungsgericht voraussichtlich nicht auf ihre Beschwerde werde eintreten können. Gleichzeitig wurde ihr bis zum 21. Februar 2022 die Gelegenheit gegeben, ihre Beschwerde zurückzuziehen. Bei einem fristgerechten Rückzug würden keine Verfahrenskosten erhoben (act. 6 f.). -3- Die Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom 10. Februar 2022 implizit an ihrer Beschwerde fest und reichte das Schreiben des RD-MIKA vom 31. Ja- nuar 2022 zu den Akten. Mit separater Eingabe, ebenfalls vom 10. Februar 2022, ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege (act. 8, 11). Mit Schreiben vom 15. Februar 2022 wies der Instruktionsrichter die Be- schwerdeführerin darauf hin, dass auch das Schreiben des RD-MIKA vom 31. Januar 2022 kein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinne von § 9 Abs. 1 EGAR darstelle, womit es an einem zulässigen Anfechtungsobjekt fehle. Das Verwaltungsgericht werde deshalb voraussichtlich nicht auf ihre Beschwerde eintreten können. Entsprechend werde auch ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzulehnen sein. Gleichzeitig wurde ihr weiterhin bis zum 21. Februar 2022 die Gelegenheit gegeben, ihre Beschwerde unter Vermeidung von Verfahrenskosten zu- rückzuziehen (act. 12 f.). Die Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom 18. Februar 2022 sinnge- mäss an ihrer Beschwerde fest ("Da die Voraussetzungen vorliegen, meine Beschwerde, meine Verfügung gegen Migrationsamt stattzugeben!" [act. 14]). Jedenfalls hat sie die Beschwerde innert der gewährten Frist nicht zurückgezogen. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Einspracheent- scheide des MIKA (§ 9 Abs.1 EGAR; vgl. auch §§ 5 und 7 EGAR). Weder beim Schreiben des MIKA vom 13. Januar 2022 noch beim Schreiben des RD-MIKA vom 31. Januar 2022, noch beim Urteil des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2021 handelt es sich um einen Einspracheentscheid des MIKA, der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden könnte. Damit fehlt es an einem zulässigen Anfechtungsobjekt im Sinne von § 9 Abs. 1 EGAR. 2. Anzumerken bleibt, dass das Fehlen eines zulässigen Anfechtungsobjekts vorliegend nicht etwa darauf zurückzuführen ist, dass sich das MIKA oder der RD-MIKA unzulässigerweise geweigert hätten, eine anfechtbare Verfü- gung bzw. einen beschwerdefähigen Einspracheentscheid zu erlassen. -4- Mit dem Schreiben des MIKA vom 13. Januar 2022 werden der Beschwer- deführerin keine neuen rechtlichen Verpflichtungen auferlegt. Die seit dem Jahr 2018 rechtskräftig weggewiesene Beschwerdeführerin wird lediglich darauf aufmerksam gemacht, dass infolge des Urteils des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2021 der migrationsamtliche Nichteintretensentscheid betreffend ihr Wiedererwägungsgesuch in Rechtskraft erwachsen ist und sie deshalb verpflichtet ist, die Schweiz zu verlassen. Insbesondere auch die im Schreiben vom 13. Januar 2022 genannte Ausreisefrist bis zum 15. März 2022 stellt keine neue Rechtspflicht dar, sondern entspricht der 60-tägigen Ausreisefrist, welche der Beschwerdeführerin im Zuge der seit 2018 rechtskräftigen Wegweisung angesetzt wurde (siehe dazu den Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.92 vom 27. März 2018 sowie das Urteil des Bundesgerichts 2C_415/2018 vom 15. Juni 2018, jeweils betr. die Wegweisung der Beschwerdeführerin). Das MIKA und der RD-MIKA haben somit zu Recht keine anfechtbare Ver- fügung bzw. keinen beschwerdefähigen Einspracheentscheid erlassen. Von einer Rechtsverweigerung kann keine Rede sein. 3. Nach dem Gesagten ist auf die vorliegende Beschwerde mangels eines zulässigen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). 5. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzulehnen (§ 34 Abs. 1 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- lehnt. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. -5- 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 100.00, gesamthaft Fr. 1'300.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin das MIKA, Sektion Asyl und Rückkehr (mit Rückschein) den Rechtsdienst des MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn we- der das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizeri- schen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). -6- Aarau, 28. Februar 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: i.V. Busslinger Kempe