Auch erscheint die von ihm geltend gemachte Einsichtigkeit und positive Legalprognose, welche er infolge des durchgeführten abgekürzten Strafverfahrens und der bedingt ausgesprochenen Strafe begründet sieht, angesichts seines wiederholten straffälligen Verhaltens im Bereich der Strassenverkehrsdelikte insgesamt als fraglich. Das strafrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers zeugt von einer eher ausgeprägten Renitenz gegenüber staatlichen Verfügungen und Regeln. Dies unterstreicht, dass die fortgesetzte Delinquenz des Beschwerdeführers insgesamt als gewichtig qualifiziert werden muss.