Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nichts an der Ausgangslage zu ändern. So ist nicht nachvollziehbar, was der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er nur zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, zu seinen Gunsten ableiten will, ist doch grundsätzlich ein straffreies Verhalten zu erwarten. Auch erscheint die von ihm geltend gemachte Einsichtigkeit und positive Legalprognose, welche er infolge des durchgeführten abgekürzten Strafverfahrens und der bedingt ausgesprochenen Strafe begründet sieht, angesichts seines wiederholten straffälligen Verhaltens im Bereich der Strassenverkehrsdelikte insgesamt als fraglich.