Dies über mehr als 15 Jahre hinweg und obwohl er bei der letzten Tatbegehung bereits unter dem Druck des vorliegenden Rückstufungsverfahrens stand (siehe zum Ganzen vorne Erw. II/4.3.3.1, sowie lit. A und C). Damit hat er sich als unbelehrbar erwiesen und hat nachdrücklich demonstriert, dass er den in erster Linie strafrechtlichen staatlichen Massnahmen, die bislang gegen ihn ergriffen wurden, gleichgültig gegenübersteht. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nichts an der Ausgangslage zu ändern.