5.3.3. 5.3.3.1. Wie bereits dargelegt, hat der Beschwerdeführer kontinuierlich delinquiert und dadurch 15 aktenkundige Straferkenntnisse erwirkt, mit denen er zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, zu Geldstrafen von zusammengezählt 90 Tagessätzen und zu Bussen von zusammengezählt Fr. 5'590.00 verurteilt wurde. Dies über mehr als 15 Jahre hinweg und obwohl er bei der letzten Tatbegehung bereits unter dem Druck des vorliegenden Rückstufungsverfahrens stand (siehe zum Ganzen vorne Erw. II/4.3.3.1, sowie lit.