4.3.4. Nachdem beim Beschwerdeführer ein Rückstufungsgrund sowohl betreffend seine Straffälligkeit als auch im Zusammenhang mit seiner Schuldenwirtschaft gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegt, erweist sich der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) als begründet. - 14 -