Weitere Sanierungsbemühungen wurden weder belegt noch vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Dieses Verhalten belegt zwar, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf seine Schulden durchaus einsichtig handeln kann, jedoch erst und nur, wenn er unter Druck gesetzt wird. Seine bisherige Schuldenwirtschaft ist ihm deshalb nach wie vor vorzuwerfen. Insgesamt bleibt der Vorwurf, dass er öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt hat (Art. 77a Abs. 1 lit. b AIG).