Dies geht einher mit der Bestätigung des Betreibungsamts X. vom 4. Oktober 2021, wonach der Beschwerdeführer eine Einzahlung im Betrag von Fr. 9'938.50 vornahm (MI-act. 142). Weiter tätigte der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2021 eine Zahlung von rund Fr. 10'000.00 an die Krankenkasse (MI-act. 143). Damit konnte der Beschwerdeführer Schulden im Umfang von rund Fr. 20'000.00 innert weniger Monate begleichen. Beide Zahlungen sind indessen erst nach Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das MIKA und damit im Wissen um eine mögliche Rückstufung erfolgt. Weitere Sanierungsbemühungen wurden weder belegt noch vom Beschwerdeführer geltend gemacht.