Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sanierungsbemühungen anbelangt ist festzuhalten, dass er zwar noch vor Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das MIKA betreffend Rückstufung Kontakt mit einer Treuhandunternehmung aufnahm, weil er ein (gerichtliches) Nachlassverfahren einleiten wollte (MI-act. 127). In der Folge wurde indessen kein solches Verfahren eingeleitet (MI-act. 134 und 137). Dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts X. vom 14. März 2022 lässt sich entnehmen, dass zu diesem Zeitpunkt noch 19 Verlustscheine über zusammengezählt Fr. 138'006.35 bei einer offenen Betreibung von Fr. 455.00 registriert waren (MI-act. 130 ff).