Aus den Akten geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer dies auch im für das Vorliegen eines Rückstufungsgrunds massgeblichen Zeitraum nach dem 1. Januar 2019 noch getan hat. So wurden gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts X. vom 15. Juli 2021 ab dem 1. Januar 2019 elf Verlustscheine von zusammengezählt Fr. 12'823.65 bei zwei eingeleiteten Betreibungen im Betrag von Fr. 1'091.55 registriert (MI-act. 109 f.). Auch unter dem neuen Recht ist der - 13 - Beschwerdeführer in Fortsetzung seiner früheren Situation betrieben worden und macht damit seine diesbezügliche Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit deutlich.