, 44 f., 68 ff., 71 f., 91 f., 95 f. und act. 27 f.). Auch wenn diese strafrechtlichen Verstösse für sich allein betrachtet nicht schwer wiegen und lediglich drei Verstösse nach dem 1. Januar 2019 erfolgten, zeugen die Regelmässigkeit und die Art der Tathandlungen des Beschwerdeführers von einem gewissen konstanten Strafverhalten. Insgesamt wird ein renitentes unbelehrbares Verhalten des Beschwerdeführers deutlich. So hielt ihn selbst die erstinstanzlich verfügte Rückstufung am 20. April 2022 nicht davon ab, sich im Januar 2023 erneut wegen eines Strassenverkehrsdelikts strafbar zu machen. Damit ist dem - 12 -