Seit Inkrafttreten der Rückstufungsregelung von Art. 62 Abs. 2 AIG am 1. Januar 2019 wurde er fünf Mal straffällig, wobei alle Delikte nach dem 1. Januar 2019 begangen wurden. Insbesondere die am schwersten ins Gewicht fallende Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfolgte nach dem 1. Januar 2019. Der Beschwerdeführer kaufte über 17 Kilogramm Haschisch mit der Absicht, dieses anschliessend gewinnbringend weiterzuverkaufen.