4.3.3. 4.3.3.1. Der Beschwerdeführer hat von 2007 bis und mit 2023 über einen Zeitraum von 16 Jahren hinweg kontinuierlich delinquiert. Soweit aus den Akten ersichtlich, hat er insgesamt 15 rechtskräftige Straferkenntnisse erwirkt, mit welchen er zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, zu Geldstrafen von zusammengezählt 90 Tagessätzen und zu Bussen von zusammengezählt Fr. 5'590.00 verurteilt wurde (siehe vorne lit. A und C). Seit Inkrafttreten der Rückstufungsregelung von Art. 62 Abs. 2 AIG am 1. Januar 2019 wurde er fünf Mal straffällig, wobei alle Delikte nach dem 1. Januar 2019 begangen wurden.