Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz am festgestellten sehr grossen öffentliche Interesse trotz der ausweislich geleisteten Schuldenrückzahlungen festhalte. Auch finde die Annahme der Vorinstanz, eine weitere Schuldenreduktion sei bei einem 60%-Pensum nicht möglich, in den Akten keine Stütze. Die finanziellen Verhältnisse der Familie hätten sich inzwischen insgesamt betrachtet verbessert. Es bestehe damit kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückstufung. Demgegenüber sei bloss eine Verwarnung angebracht.