Es bestehe ein hinreichender Grund für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die ersatzweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, was der Beschwerdeführer denn auch nicht bestreite. Bei den 14 Straferkenntnissen handle es sich um grobe Verletzungen von Verkehrsregeln und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, aber auch um Übertretungstatbestände. Insgesamt entstehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer erheblich Mühe habe, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten. Auch scheine er uneinsichtig zu sein. Die angehäuften hohen Schulden würden dieses Bild bestätigen.