Dieses sei denn auch hinreichend aktuell, sei es doch auch nach Inkrafttreten von Art. 62 Abs. 2 AIG am 1. Januar 2019 zu Straftaten, insbesondere zu den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, und weiteren Betreibungen gekommen. Damit habe der Beschwerdeführer sein störendes Verhalten auch nach dem 1. Januar 2019 unvermindert fortgesetzt. Es bestehe ein hinreichender Grund für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die ersatzweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, was der Beschwerdeführer denn auch nicht bestreite.