2. Von einer Rückstufung sei abzusehen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten des Staates. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses (act. 20), beantragte die Vorinstanz unter Festhaltung an ihren Erwägungen die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 24). Am 9. Februar 2023 nahm das Verwaltungsgericht vom Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer Kenntnis, wonach er am 11. Januar 2023 wegen Strassenverkehrsdelikten zu einer Busse von Fr. 320.00 verurteilt wurde (act. 27 f.). -4-