Im Anschluss daran nahm das MIKA ergänzende Sachverhaltsabklärungen vor und gewährte dem Beschwerdeführer am 14. März 2022 erneut die Möglichkeit zur Stellungnahme (MI-act. 135). Am 20. April 2022 verfügte das MIKA unter Verweis auf die Straffälligkeit sowie die Verschuldung des Beschwerdeführers den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung; MI-act. 148 ff.). -3- B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 20. April 2022 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Mai 2022 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI-act. 157 ff.).