Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2022.369 / sp / we ZEMIS [***]; (E.2022.059) Art. 30 Urteil vom 13. März 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiberin Peter Beschwerde- A._____, von Kosovo führer vertreten durch lic. iur. Pascal Felchlin, Rechtsanwalt, Hohlstrasse 216, 8004 Zürich gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 25. August 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der Beschwerdeführer reiste am 18. August 1994 im Alter von sieben Jah- ren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 2 f.). Seit dem 2. Mai 2003 ist er im Besitz der Niederlassungsbewilligung (MI-act. 6), bis 31. Dezember 2023 (MI-act. 78). Aus der am 29. Juli 2010 mit einer kosovarischen Staatsangehörigen ge- schlossenen Ehe ging der Sohn B., geb. 2011, hervor. Die Ehe wurde am 25. Januar 2016 geschieden (MI-act. 64). Am 4. August 2016 heiratete der Beschwerdeführer eine andere kosovarische Staatsangehörige (MI- act. 67). Das Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder: C. (geb. 2016), D. (geb. 2018) und E. (geb. 2021). Die Kinder und die Ehefrau sind alle ebenfalls im Besitz der Niederlassungsbewilligung (MI-act. 178). In den Jahren 2007 bis 2021 wurde der Beschwerdeführer wiederholt straf- fällig. Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde er unter anderem wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäu- bungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäu- bungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) und zahlreichen Delikten gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) zusammengezählt mit Freiheitsstrafen von 12 Monaten, Geldstrafen von 90 Tagessätzen und Bussen von Fr. 5'270.00 bestraft (MI-act. 17, 18 f., 31 f., 33 f., 35 ff., 44 f., 60 f., 62 f., 68 ff., 71 f., 91 f., 93 f., 95 f., 99 ff.). Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts X. vom 15. Juli 2021 waren gegen den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt 27 nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von zusammengezählt Fr. 147'107.65 registriert, bei zwei offenen Betreibungen über zu- sammengezählt Fr. 1'091.55 (MI-act. 107 ff.). Am 25. August 2021 gewährte das Amt für Migration und Integration Kan- ton Aargau (MIKA) dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Rückstufung (MI-act. 114 f.). Mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Stellung nehmen (MI- act. 125 ff.). Im Anschluss daran nahm das MIKA ergänzende Sachver- haltsabklärungen vor und gewährte dem Beschwerdeführer am 14. März 2022 erneut die Möglichkeit zur Stellungnahme (MI-act. 135). Am 20. April 2022 verfügte das MIKA unter Verweis auf die Straffälligkeit sowie die Ver- schuldung des Beschwerdeführers den Widerruf seiner Niederlassungsbe- willigung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rück- stufung; MI-act. 148 ff.). -3- B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 20. April 2022 liess der Beschwerde- führer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Mai 2022 beim Rechts- dienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI-act. 157 ff.). Am 25. August 2022 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 21. September 2022 liess der Be- schwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwal- tungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 10 ff.): 1. Der Einspracheentscheid des Amts für Migration und Integration vom 25. August 2022 sei aufzuheben. 2. Von einer Rückstufung sei abzusehen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten des Staates. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses (act. 20), beantragte die Vorinstanz unter Festhaltung an ihren Erwägungen die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 24). Am 9. Februar 2023 nahm das Verwaltungsgericht vom Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer Kenntnis, wonach er am 11. Januar 2023 wegen Strassenverkehrsdelikten zu einer Busse von Fr. 320.00 verurteilt wurde (act. 27 f.). -4- Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 25. August 2022. Die Zuständigkeit des Verwaltungs- gerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhält- nismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/ THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbe- sondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesge- setzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Ver- hältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei ge- wichtet wurden (vgl. SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96 AuG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). -5- II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, auf- grund der zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen über einen längeren Zeitraum, der Deliktsarten, des kumulierten Strafmasses sowie der Höhe der mutwillig angehäuften Schulden erscheine offensichtlich, dass beim Beschwerdeführer ein Integrationsdefizit im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) vorliege. Dieses sei denn auch hinreichend aktuell, sei es doch auch nach Inkrafttre- ten von Art. 62 Abs. 2 AIG am 1. Januar 2019 zu Straftaten, insbesondere zu den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, und weiteren Betreibungen gekommen. Damit habe der Beschwerdeführer sein stören- des Verhalten auch nach dem 1. Januar 2019 unvermindert fortgesetzt. Es bestehe ein hinreichender Grund für den Widerruf der Niederlassungs- bewilligung und die ersatzweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, was der Beschwerdeführer denn auch nicht bestreite. Bei den 14 Straf- erkenntnissen handle es sich um grobe Verletzungen von Verkehrsregeln und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, aber auch um Übertretungstatbestände. Insgesamt entstehe der Eindruck, dass der Be- schwerdeführer erheblich Mühe habe, sich an die schweizerische Rechts- ordnung zu halten. Auch scheine er uneinsichtig zu sein. Die angehäuften hohen Schulden würden dieses Bild bestätigen. Zu Sanierungsbe- mühungen und Schuldenrückzahlungen sei es erst gekommen, nachdem ihm das rechtliche Gehör betreffend die Rückstufung gewährt worden sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es sich nicht um eine mutwillige Verschuldung handeln solle, sei nicht nachvollziehbar und habe er denn auch nicht weiter belegt. Aufgrund der Straffälligkeit und der mut- willigen Verschuldung bestehe somit ein grosses öffentliches Interesse, den Beschwerdeführer zurückzustufen. Demgegenüber sei dessen priva- tes Interesse am Verzicht auf eine Rückstufung trotz seiner langen Aufent- haltsdauer und der familiären Situation von untergeordneter Bedeutung, zumal er sich weiterhin in der Schweiz aufhalten und hier arbeiten dürfe. 1.2. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde lediglich die Ver- hältnismässigkeit der gegen ihn verfügten Rückstufung, nicht aber das Vor- liegen eines Rückstufungsgrundes. Dazu führt er aus, die Rückstufung sei nicht erforderlich, zumal als milderes Mittel eine Verwarnung möglich wäre. Diese sei denn auch geeignet, den Beschwerdeführer an seine Integra- tionsverpflichtung zu erinnern. Eine Rückstufung sei denn auch nicht ver- hältnismässig im engeren Sinne. Im Zusammenhang mit den strafrecht- lichen Verurteilungen sei viel stärker zu gewichten, dass lediglich eine einzige längerfristige Freiheitsstrafe verhängt worden sei. Diese Strafe sei -6- im abgekürzten Verfahren ausgesprochen worden, was ein Geständnis des Beschwerdeführers voraussetze und seine Einsichtigkeit und Kooperation zeige. Zudem handle es sich um eine bedingte Strafe, welche nur bei einer positiven Legalprognose ausgesprochen werde. Dies betone die geringe Gefahr von weiterer Delinquenz. Dementsprechend sei von einem geringen öffentlichen Interesse an einer Rückstufung auszugehen. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz am festgestellten sehr grossen öffentliche Interesse trotz der ausweislich geleisteten Schulden- rückzahlungen festhalte. Auch finde die Annahme der Vorinstanz, eine wei- tere Schuldenreduktion sei bei einem 60%-Pensum nicht möglich, in den Akten keine Stütze. Die finanziellen Verhältnisse der Familie hätten sich inzwischen insgesamt betrachtet verbessert. Es bestehe damit kein über- wiegendes öffentliches Interesse an der Rückstufung. Demgegenüber sei bloss eine Verwarnung angebracht. 2. 2.1. Das Verwaltungsgericht hat sich erstmals mit Entscheid WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020 ausführlich mit der per 1. Januar 2019 neu eingeführten Mass- nahme der Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG (Widerruf der Nieder- lassungsbewilligung mit ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung) und deren Verhältnis zum Widerruf gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG (Wi- derruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung) auseinanderge- setzt und seine Rechtsauffassung unter Berücksichtigung von BGE 148 II 1 (zu WBE.2020.8) mit Entscheid WBE.2020.341 vom 17. November 2022 präzisiert. Zusammengefasst ergibt sich was folgt. 2.2. Gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG kann die Niederlassungsbewilligung einer aus- ländischen Person widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung er- setzt werden (Rückstufung). Die genannte Regelung wurde mit der Revi- sion des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) und dessen Um- benennung zum AIG (Änderung vom 16. Dezember 2016; AS 2017 6521, 2018 3171; Bundesblatt [BBl] 2013 2397, 2016 2821) neu ins Gesetz ein- gefügt und per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt. Eine Rückstufung setzt das Vorliegen eines Rückstufungsgrundes im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG voraus. Ein solcher liegt grundsätzlich dann vor, wenn sich erweist, dass die betroffene Person eine oder mehrere der Integrationsanforderungen von Art. 58a AIG nicht bzw. nicht mehr erfüllt (präzisierend BGE 148 II 1, Erw. 5; zu den einzelnen Integrationskriterien siehe Art. 77a und 77c–77f VZAE; vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.401 vom 27. Juni 2022, Erw. II/5.2.2). Wie bisher kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Per- son zudem gestützt auf Art. 63 Abs. 1 AIG (i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG) -7- widerrufen und die betroffene Person aus der Schweiz weggewiesen wer- den, wenn ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG vorliegt (Widerruf mit Wegweisung). Widerrufs- und Rückstufungsgründe können gleichzeitig erfüllt sein. Die Rückstufung stellt eine eigenständige migrationsrechtliche Massnahme dar und ist nicht als mildere Massnahme zum Widerruf mit Wegweisung zu verstehen. Vielmehr geht der Widerruf mit Wegweisung der Rückstufung vor, sofern ein Widerrufsgrund vorliegt und sich der Widerruf mit Wegweisung als verhältnismässig erweist. Da der Widerruf mit Wegweisung und die Rückstufung je eigenständige Massnahmen darstellen und gleichzeitig begründet sein können, sind all- fällige Verwarnungen je separat zu prüfen und können eine Verwarnung unter Androhung des Widerrufs mit Wegweisung und eine Verwarnung unter Androhung der Rückstufung unter Umständen sogar gleichzeitig verfügt werden, wenn sowohl ein Widerrufs- als auch ein Rückstufungs- grund vorliegt, der Widerruf mit Wegweisung und die Rückstufung jedoch unverhältnismässig sind. 3. Nach dem Gesagten haben im vorliegenden Fall die Vorinstanzen zu Recht eine Rückstufung des Beschwerdeführers gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG ge- prüft, nachdem sie zum Schluss gelangt waren, ein Widerruf mit Wegwei- sung gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG erweise sich zum gegebenen Zeitpunkt als unverhältnismässig (vorinstanzlicher Einspracheentscheid, Erw. 2.2 [act. 4]) bzw. "seien die Voraussetzungen hierfür derzeit nicht gegeben" (erstinstanzliche Verfügung, Erw. 1.2 [MI-act. 150]). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die vom MIKA verfügte Rück- stufung des Beschwerdeführers zu Recht für zulässig befunden hat. 4. 4.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Rückstufungsgrund vorliegt. 4.2. 4.2.1. Wie bereits ausgeführt liegt ein Rückstufungsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG vor, wenn sich erweist, dass die betroffene Person eines oder mehrere der in Art. 58a Abs. 1 AIG genannten Integrationskriterien nicht bzw. nicht mehr erfüllt. 4.2.2. Rückstufungen können prinzipiell auch bei Niederlassungsbewilligungen verfügt werden, die vor dem 1. Januar 2019 (Inkrafttreten der Rückstu- fungsnorm) erteilt wurden (vgl. BGE 148 II 1, Erw. 2.3.1). -8- Bei der Prüfung eines Integrationsdefizits bzw. des Vorliegens eines Rück- stufungsgrundes darf unter gewissen Voraussetzungen auch auf Sachver- haltselemente abgestellt werden, welche sich vor Inkrafttreten der Rückstu- fungsnorm verwirklicht haben, da Integration und Integrationsdefizite Dauersachverhalte darstellen, welche mit der Einreise der betroffenen Per- son in die Schweiz beginnen und in der Folge andauern. Wird in Anwen- dung von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a AIG das Vorliegen eines allfälligen Integrationsdefizits überprüft und dabei auf Umstände abgestellt, welche sich bereits vor Inkrafttreten der genannten Bestimmungen verwirklicht haben, liegt darin nach dem Gesagten eine unechte Rückwirkung (Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020, Erw. II/4.1.4; bestätigt durch BGE 148 II 1, Erw. 5.1). Beim Abstellen auf Sachverhaltselemente, welche sich vor Inkrafttreten der Rückstufungsnorm verwirklicht haben, ist jedoch der Rechtsnatur der alt- rechtlichen Niederlassungsbewilligung – mithin deren grundsätzlichen Dauerhaftigkeit – Rechnung zu tragen. Zurückhaltung ist primär deshalb angezeigt, weil die Niederlassungsbewilligung bedingungsfeindlich konzi- piert war und ist (Art. 34 Abs. 1 AuG bzw. AIG). Bis Ende 2018 mussten Niederlassungsberechtige deshalb nicht den Verlust der Niederlassungs- bewilligung befürchten, wenn bei ihnen Integrationsdefizite auftraten. Sie durften vielmehr darauf vertrauen, dass ihre Niederlassungsbewilligung un- angetastet blieb, solange sie keinen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AuG erfüllten. Hielten sie sich seit mehr als 15 Jahren ununterbro- chen und ordnungsgemäss in der Schweiz auf, konnte ihre Niederlas- sungsbewilligung bloss noch aufgrund einer längerfristigen Freiheitsstrafe oder eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 AuG). Ihnen ist deshalb ein Kontinuitätsvertrauen zuzubilligen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.200 vom 8. Dezember 2020, Erw. II/3.4.4.2, und BGE 148 II 1, Erw. 5.3). Nach dem Gesagten ist bei der Feststellung von Rückstufungsgründen in zeitlicher Hinsicht primär auf Sachverhaltselemente abzustellen, die nach dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurden. Das Abstellen auf Sachverhalts- elemente, die vor dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurden, ist nur dann zu- lässig, wenn das vorgeworfene Verhalten nach dem 1. Januar 2019 an- dauert bzw. angedauert hat. Zudem sollen nur ernsthafte Integrationsdefi- zite zu einer Rückstufung führen. D.h. es muss ein aktuelles, zu einem er- heblichen Teil (auch noch) nach dem 1. Januar 2019 verwirklichtes Integ- rationsdefizit von einem gewissen Gewicht bestehen (vgl. BGE 148 II 1, Erw. 5.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.440 vom 18. Juli 2022, Erw. II/3.1 am Schluss) -9- 4.2.3. Im Gegensatz zum Widerruf mit Wegweisung unterliegt die Rückstufung nicht dem Dualismusverbot gemäss Art. 63 Abs. 3 AIG. Ein Verzicht des Strafrichters auf die Anordnung einer Landesverweisung hindert die Migra- tionsbehörden nicht, eine Rückstufung zu verfügen, da die Rückstufung keine Wegweisung beinhaltet. Vielmehr bezweckt sie, mangelhaft integrierte niedergelassene Personen, denen unter dem bisherigen Recht die Niederlassungsbewilligung nicht hätte entzogen werden dürfen, auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückstufen zu können, um sie verbindlich an ihre Integrationsverpflichtungen zu erinnern (Entscheid des Verwaltungs- gerichts WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020, Erw. II/4.1.3, bestätigt durch BGE 148 II 1, Erw. 4.3.2 f.). 4.3. 4.3.1. Gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG liegt ein Rückstu- fungsgrund vor, wenn eine niederlassungsberechtigte ausländische Per- son das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht bzw. nicht mehr erfüllt. 4.3.2. Wann von einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als Integrationsdefizit im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG und damit gleichsam von einem Rückstufungsgrund gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG aus- zugehen ist, wird in Art. 77a Abs. 1 VZAE konkretisiert. Danach liegt eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person gesetzliche Vorschriften und be- hördliche Verfügungen missachtet (lit. a), wenn sie öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b), oder wenn sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten öffentlich billigt oder dafür wirbt oder zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufsta- chelt (lit. c). Wie aus dem Verweis im Titel der Verordnungsbestimmung erhellt, gelten die Konkretisierungen von Art. 77a VZAE nicht bloss für das Integrations- kriterium von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG, sondern auch für die Widerrufs- gründe von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG. Wie stark die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung durch Missachtung gesetz- licher Vorschriften oder behördlicher Verfügungen oder durch mutwillige Nichterfüllung öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE beeinträchtigt sein muss, damit eine Nichtbeachtung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG vorliegt, lässt sich dementsprechend in Relation zu den genannten Widerrufsgründen bestim- men. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG setzt für den Widerruf einer Niederlassungs- bewilligung mit Wegweisung einen schwerwiegenden Verstoss gegen die - 10 - öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus, während Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG für den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung mit Wegweisung einen erheb- lichen oder wiederholten Verstoss verlangt. Für eine blosse Nichtbeach- tung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG – deren Feststellung zum Verlust der Niederlassungsbewilligung führen kann, nicht aber zur Aufenthaltsbeendigung – ist die Schwere des vorausgesetzten Fehlverhaltens deutlich tiefer anzusetzen als für einen schwerwiegenden Verstoss im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Sie ist zudem tiefer anzusetzen als für einen erheblichen oder wiederholten Verstoss im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG. Gleichzeitig kann nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung Anlass geben, den Fortbestand der Niederlassungsbewilligung ge- stützt auf Art. 63 Abs. 2 AIG in Frage zu stellen. Daher ist auch für die An- nahme einer Nichtbeachtung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG voraus- zusetzen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer gewissen Erheblichkeit beeinträchtigt wird. Die Erheblichkeit der Beeinträchtigung kann sich – wie bei den Widerrufsgründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG – in der Schwere eines einmaligen Fehlverhaltens manifestieren. Eine erhebliche Beeinträchtigung kann aber auch dadurch zustande kommen, dass die fragliche Person die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung wiederholt weniger schwer beeinträchtigt und dadurch zeigt, dass sie auch künftig nicht gewillt bzw. nicht fähig sein wird, sich an die Rechtsordnung zu halten (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ["erheblich oder wiederholt"]; vgl. auch BGE 137 II 297, Erw. 3.3, sowie Botschaft des Bun- desrats zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [Botschaft AuG], BBl 2002 3709 ff., 3810; vgl. schliesslich Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Ausländergesetzes [Integra- tion] vom 8. März 2013 [Botschaft AIG], BBl 2013 2397 ff., 2428). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kann das Bestehen von Schulden für sich allein genommen einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ord- nung darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (zum Erforder- nis der Mutwilligkeit Urteil des Bundesgerichts 2C_573/2019 vom 14. April 2020, Erw. 2 f.; MARCO WEISS, Widerruf der Niederlassungs- oder Aufent- haltsbewilligung aufgrund von Schuldenwirtschaft, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2020, S. 356 ff., 358 f. mit Hinweisen; Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/5.2.3.1). Bei mut- williger Anhäufung von Schulden kann somit umso mehr auch eine blosse Nichtbeachtung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG vorliegen (vgl. Botschaft AIG, BBl 2013 2397 ff., 2427; vgl. zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020, Erw. II/4.1.2). - 11 - Bezüglich Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als Rückstufungsgrund gilt das Gleiche wie für alle anderen Rückstufungs- gründe. Massgeblich ist, ob der Rückstufungsgrund durch ein Verhalten begründet ist, welches in erheblichem Masse nach dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurde. Die Berücksichtigung auch früheren Verhaltens ist nur bei Dauersachverhalten zulässig. Mit anderen Worten muss das vorgewor- fene Verhalten auch nach dem 1. Januar 2019 andauern und wird früheres Verhalten primär berücksichtigt, um zu beurteilen, ob daraus auf eine ge- wisse Konstanz geschlossen werden kann, wodurch die Vorwerfbarkeit des aktuellen Verhaltens klarer manifestiert wird. 4.3.3. 4.3.3.1. Der Beschwerdeführer hat von 2007 bis und mit 2023 über einen Zeitraum von 16 Jahren hinweg kontinuierlich delinquiert. Soweit aus den Akten er- sichtlich, hat er insgesamt 15 rechtskräftige Straferkenntnisse erwirkt, mit welchen er zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, zu Geldstrafen von zusammengezählt 90 Tagessätzen und zu Bussen von zusammengezählt Fr. 5'590.00 verurteilt wurde (siehe vorne lit. A und C). Seit Inkrafttreten der Rückstufungsregelung von Art. 62 Abs. 2 AIG am 1. Januar 2019 wurde er fünf Mal straffällig, wobei alle Delikte nach dem 1. Januar 2019 begangen wurden. Insbesondere die am schwersten ins Gewicht fallende Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfolgte nach dem 1. Januar 2019. Der Beschwerdeführer kaufte über 17 Kilogramm Haschisch mit der Absicht, dieses anschliessend gewinnbringend weiterzuverkaufen. Allein dieser strafrechtliche Verstoss des Beschwerdeführers genügt, um ein hin- reichend gewichtiges aktuelles Integrationsdefizit hinsichtlich der Beach- tung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG und Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE zu begrün- den. Vorliegend ebenfalls zu berücksichtigen und ins Gewicht fällt die über Jahre hinweg dauernde Straffälligkeit des Beschwerdeführers im Bereich von Strassenverkehrsdelikten. In diesem Zusammenhang finden sich in den Akten insgesamt 10 Straferkenntnisse über einen Zeitraum von 2007 bis 2023 hinweg und der Beschwerdeführer wurde dafür zusammengezählt zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und zu Bussen von insgesamt Fr. 1'600.00 verurteilt (MI-act. 18 f., 31 f., 33 f., 35 ff., 44 f., 68 ff., 71 f., 91 f., 95 f. und act. 27 f.). Auch wenn diese strafrechtlichen Verstösse für sich allein betrachtet nicht schwer wiegen und lediglich drei Verstösse nach dem 1. Januar 2019 erfolgten, zeugen die Regelmässigkeit und die Art der Tathandlungen des Beschwerdeführers von einem gewissen konstanten Strafverhalten. Insgesamt wird ein renitentes unbelehrbares Verhalten des Beschwerdeführers deutlich. So hielt ihn selbst die erstinstanzlich verfügte Rückstufung am 20. April 2022 nicht davon ab, sich im Januar 2023 erneut wegen eines Strassenverkehrsdelikts strafbar zu machen. Damit ist dem - 12 - Beschwerdeführer auch sein in diesem Zusammenhang stehendes straf- rechtliches Verhalten vorzuwerfen (siehe vorne Erw. II/4.3.2 letzter Ab- schnitt). Nach dem Gesagten genügen die strafrechtlichen Verstösse des Be- schwerdeführers seit Inkrafttreten der gesetzlichen Rückstufungsregelung, um ein hinreichend gewichtiges aktuelles Integrationsdefizit hinsichtlich der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG und Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE zu begründen. Mit seinem strafrechtlich relevanten Verhalten hat der Be- schwerdeführer klargemacht, dass er nicht Willens und/oder nicht in der Lage ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Vor diesem Hintergrund be- steht die konkrete Gefahr, dass er, ohne die Anordnung einschneidender migrationsrechtlicher Massnahmen, auch in Zukunft regelmässig gesetz- liche Vorschriften sowie behördliche Verfügungen missachten wird. Aufgrund seiner bis heute fortgesetzten langjährigen Straffälligkeit weist der Beschwerdeführer ein hinreichend gewichtiges, aktuelles Integrations- defizit auf und ist der Rückstufungsgrund der Nichtbeachtung der öffent- lichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG und Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE klar erfüllt. 4.3.3.2. Der Beschwerdeführer ist zudem hoch verschuldet. Ausweislich der Akten waren beim Betreibungsamt X. per 15. Juli 2021 27 Verlustscheine über zusammengezählt Fr. 147'107.65 bei zwei offenen Betreibungen über zusammengezählt Fr. 1'091.55 registriert (siehe vorne lit. A). Anhand des Betreibungsregisterauszugs vom 15. Juli 2021 ist sodann festzustellen, dass die Schulden des Beschwerdeführers auf ein breites Spektrum von Forderungen zurückzuführen sind. Zu den Gläubigern gehören unter anderem Behörden, eine Bank, ein Kreditkartenunternehmen und eine Krankenkasse (MI-act. 107 ff.). Dies deutet darauf hin, dass der Be- schwerdeführer seine Schulden primär dadurch angehäuft haben dürfte, dass er über seinen Verhältnissen lebte und so seinen Lebensstandard auf Kosten Dritter bzw. Kosten der öffentlichen Hand erhöhte. Dass diese auf entschuldbare Gründe zurückzuführen wären, macht der Beschwerdefüh- rer im Übrigen nicht länger geltend (vgl. Einsprache des Beschwerdefüh- rers MI-act. 160 und seine Beschwerde act. 14). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mutwillig Schulden ange- häuft hat. Aus den Akten geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer dies auch im für das Vorliegen eines Rückstufungsgrunds massgeblichen Zeitraum nach dem 1. Januar 2019 noch getan hat. So wurden gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts X. vom 15. Juli 2021 ab dem 1. Januar 2019 elf Verlustscheine von zusammengezählt Fr. 12'823.65 bei zwei eingeleiteten Betreibungen im Betrag von Fr. 1'091.55 registriert (MI-act. 109 f.). Auch unter dem neuen Recht ist der - 13 - Beschwerdeführer in Fortsetzung seiner früheren Situation betrieben wor- den und macht damit seine diesbezügliche Uneinsichtigkeit und Unbelehr- barkeit deutlich. Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sanierungs- bemühungen anbelangt ist festzuhalten, dass er zwar noch vor Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das MIKA betreffend Rückstufung Kontakt mit einer Treuhandunternehmung aufnahm, weil er ein (gerichtliches) Nachlassverfahren einleiten wollte (MI-act. 127). In der Folge wurde indes- sen kein solches Verfahren eingeleitet (MI-act. 134 und 137). Dem Betrei- bungsregisterauszug des Betreibungsamts X. vom 14. März 2022 lässt sich entnehmen, dass zu diesem Zeitpunkt noch 19 Verlustscheine über zusammengezählt Fr. 138'006.35 bei einer offenen Betreibung von Fr. 455.00 registriert waren (MI-act. 130 ff). Im Vergleich zum Be- treibungsregisterauszug vom 15. Juli 2021 ist festzustellen, dass der Be- schwerdeführer offene Schulden im Umfang von rund Fr. 9'800.00 be- glichen haben muss. Dies geht einher mit der Bestätigung des Betreibungs- amts X. vom 4. Oktober 2021, wonach der Beschwerdeführer eine Einzahlung im Betrag von Fr. 9'938.50 vornahm (MI-act. 142). Weiter tätigte der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2021 eine Zahlung von rund Fr. 10'000.00 an die Krankenkasse (MI-act. 143). Damit konnte der Be- schwerdeführer Schulden im Umfang von rund Fr. 20'000.00 innert weniger Monate begleichen. Beide Zahlungen sind indessen erst nach Ge- währung des rechtlichen Gehörs durch das MIKA und damit im Wissen um eine mögliche Rückstufung erfolgt. Weitere Sanierungsbemühungen wur- den weder belegt noch vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Dieses Verhalten belegt zwar, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf seine Schulden durchaus einsichtig handeln kann, jedoch erst und nur, wenn er unter Druck gesetzt wird. Seine bisherige Schuldenwirtschaft ist ihm des- halb nach wie vor vorzuwerfen. Insgesamt bleibt der Vorwurf, dass er öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht er- füllt hat (Art. 77a Abs. 1 lit. b AIG). Nach dem Gesagten weist der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit seiner vorwerfbaren mutwilligen Schuldenwirtschaft ein hinreichend ge- wichtiges, aktuelles Integrationsdefizit auf und ist der Rückstufungsgrund der Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG und Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE klar erfüllt. 4.3.4. Nachdem beim Beschwerdeführer ein Rückstufungsgrund sowohl betref- fend seine Straffälligkeit als auch im Zusammenhang mit seiner Schulden- wirtschaft gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegt, erweist sich der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung (Rückstufung) als begründet. - 14 - 5. 5.1. Weiter ist zu prüfen, ob die gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG begründete Rückstufung angesichts der gesamten Umstände ver- hältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]), also ob es im vorliegenden Fall verhältnismässig ist, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen und ihm stattdessen eine Aufent- haltsbewilligung zu erteilen. Mithin ist die Eignung und Erforderlichkeit der Rückstufung zu prüfen und sind die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegen- einander abzuwägen. Ob diesbezüglich sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich die Massnahme als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen. 5.2. Dass der Entzug des privilegierten migrationsrechtlichen Status der Nie- derlassungsbewilligung und die damit verbundene Verminderung der recht- lichen Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Fall zukünftigen weiteren Fehlverhaltens grundsätzlich geeignet sind, den Beschwerdeführer an seine Integrationsverpflichtung zu erinnern und ihm anzuzeigen, dass sein bisheriges Verhalten nicht mehr toleriert wird, ist offenkundig. Der Beschwerdeführer hat es denn auch in der Hand, das rückstufungsbegründende desintegrative Verhalten einzustellen – mithin in Zukunft keine Straftaten mehr zu begehen. Sodann hat er im Rahmen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auch seine aufgelaufenen Schul- den zu begleichen. Ebenso erweist sich die Rückstufung im Fall des Beschwerdeführers als erforderlich. Ein milderes Mittel, welches gleichermassen geeignet wäre, bei ihm eine Verhaltensänderung herbeizuführen, ist nicht ersichtlich. Na- mentlich kann beim Beschwerdeführer – entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerde (siehe vorne Erw. II/1.2) – nicht davon ausgegangen werden, dass eine blosse Verwarnung diesen Effekt hätte. So hat der Beschwerde- führer bereits gezeigt, dass er sich durch staatliche Massnahmen auch mit unmittelbarer Auswirkung nicht beeindrucken lässt, indem er trotz zahlrei- cher Verurteilungen zu Bussen wegen Strassenverkehrsdelikten weiter de- linquierte, dies einschlägig zuletzt am 11. Januar 2023 (siehe vorne lit. C), und trotz zahlreicher Betreibungen weiterhin mutwillig Schulden anhäufte. Damit liess sich der Beschwerdeführer auch vom laufenden migrations- rechtlichen Verfahren nicht beeindrucken. An dieser Beurteilung ändert im Übrigen auch die teilweise Begleichung seiner Schulden nichts. - 15 - 5.3. 5.3.1. Zu klären bleibt, ob die Rückstufung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint. Konkret muss bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung der Massnahme resultieren. 5.3.2. 5.3.2.1. Liegt bei einer niederlassungsberechtigten Person ein Rückstufungsgrund vor (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a AIG), bestimmt sich das öffentliche Inte- resse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und deren Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung danach, wie desintegriert der oder die Be- troffene aufgrund des bei ihm oder ihr festgestellten Integrationsdefizits bzw. des zugrundeliegenden Verhaltens erscheint. Je nach Art und Aus- prägung des im konkreten Einzelfall vorliegenden Integrationsdefizits kann die fragliche Person mehr oder weniger weit aus dem Gesellschaftsver- band entrückt sein. Entsprechend gross oder weniger gross ist das gesamt- gesellschaftliche Interesse, sie durch Entzug des privilegierten migrations- rechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung an ihre Integrationsver- pflichtung zu erinnern und gleichzeitig die rechtliche Hürde für eine aufent- haltsbeendende Massnahme im Fall künftigen weiteren Fehlverhaltens zu senken. Liegt sodann bei einer niederlassungsberechtigen Person unter mehreren verschiedenen Integrationsaspekten nach Art. 58a Abs. 1 lit. a–d AIG ein Defizit vor, sind also mehrere Rückstufungsgründe gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG gegeben, führt dies nach dem Gesagten zu einer Erhöhung des öffent- lichen Interesses an einer Rückstufung (vgl. auch Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/5.2.2 betr. Erhö- hung des öffentlichen Interesses an einem Widerruf mit Wegweisung bei Vorliegen mehrerer Widerrufsgründe gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG). Neben der Art und Ausprägung des vorliegenden Integrationsdefizits bzw. der vorliegenden Integrationsdefizite ist mit Blick auf das öffentliche Inte- resse an einer Rückstufung zu berücksichtigen, inwieweit der betroffenen niederlassungsberechtigen Person ihr jeweiliges desintegratives Verhalten vorwerfbar ist. Dabei können vor allem besondere persönliche Verhältnisse ein Integrationsdefizit entschuldigen (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 77f VZAE). 5.3.2.2. Hinsichtlich des privaten Interesses einer niederlassungsberechtigten Per- son, nicht im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft zu werden, ist zunächst Folgendes festzuhalten: Anders als - 16 - bei einem Widerruf mit Wegweisung (Art. 63 Abs. 1 AIG) gehen mit einer Rückstufung keine unmittelbaren Entfernungs- oder Fernhaltemass- nahmen einher. Entsprechend werden durch eine Rückstufung auch die grundrechtlichen Ansprüche des oder der Zurückgestuften auf Achtung des Privatlebens und auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV) nicht tangiert. Das private Inte- resse der betroffenen Person, von einer Rückstufung verschont zu werden, ist daher grundsätzlich nicht als hoch einzustufen. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Widerruf der Niederlassungs- bewilligung und deren Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung für die be- troffene ausländische Person in verschiedener Hinsicht zu einer sub- stantiellen Verschlechterung ihrer Rechtsposition führt. An erster Stelle ist diesbezüglich die mit dem migrationsrechtlichen Status verbundene Si- cherheit der Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz zu nennen. Im Ge- gensatz zur unbefristeten Niederlassungsbewilligung (Art. 34 Abs. 1 AIG), muss eine Aufenthaltsbewilligung regelmässig verlängert werden (Art. 33 Abs. 3 AIG). Im Zuge einer Rückstufung verbindet das Migrationsamt die zu erteilende Aufenthaltsbewilligung zudem mit einer Integrationsverein- barung oder Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG – oder es erteilt sie unter Bedingungen, an welche der weitere Verbleib in der Schweiz ge- knüpft wird (Art. 62a VZAE; vgl. auch Art. 33 Abs. 2 und 5 AIG). Auch über den in Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG festgeschriebenen Widerrufsgrund der Nicht- einhaltung einer Bedingung hinaus sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Massnahme gegenüber Personen mit Auf- enthaltsbewilligung weniger hoch als gegenüber solchen mit Niederlas- sungsbewilligung (vgl. Art. 62 Abs. 1 mit Art. 63 Abs. 1 AIG; vgl. insbeson- dere Art. 62 Abs. 1 lit. c mit Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Daneben vermittelt eine Aufenthaltsbewilligung dem Bewilligungsträger noch in weiteren Punk- ten eine deutlich schlechtere Rechtsstellung als die Niederlassungsbewilli- gung. So liegt bei einer Person mit Aufenthaltsbewilligung die Bewilligung eines Familiennachzugs des Ehegatten und der minderjährigen Kinder – vorbehaltlich allfälliger grundrechtlicher oder freizügigkeitsrechtlicher An- sprüche – im pflichtgemässen Ermessen des Migrationsamts. Die entspre- chenden Familienangehörigen einer Person mit Niederlassungsbewilligung verfügen diesbezüglich über einen Rechtsanspruch (vgl. Art. 44 mit Art. 43 AIG). Sodann untersteht ein Kantonswechsel für eine Person mit Aufent- haltsbewilligung in formeller und in materieller Hinsicht höheren, wenn auch nur geringfügig höheren, Voraussetzungen als für eine Person mit Nieder- lassungsbewilligung (Art. 37 Abs. 1–3 AIG). Schliesslich erlischt eine Auf- enthaltsbewilligung mit der Abmeldung ins Ausland oder sechsmonatigen Auslandsabwesenheit des Bewilligungsträgers. Eine Aufrechterhaltung der Bewilligung, wie sie das Migrationsamt bei einer Niederlassungsbewilli- gung auf Gesuch hin gewähren kann, ist nicht möglich (Art. 61 AIG). - 17 - Insgesamt ist nach dem Gesagten das private Interesse einer niederlas- sungsberechtigten Person daran, dass auf ihre Rückstufung verzichtet und ihr die Niederlassungsbewilligung belassen wird, grundsätzlich zwar nicht als hoch, aber dennoch als erheblich zu bezeichnen. 5.3.3. 5.3.3.1. Wie bereits dargelegt, hat der Beschwerdeführer kontinuierlich delinquiert und dadurch 15 aktenkundige Straferkenntnisse erwirkt, mit denen er zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, zu Geldstrafen von zusammenge- zählt 90 Tagessätzen und zu Bussen von zusammengezählt Fr. 5'590.00 verurteilt wurde. Dies über mehr als 15 Jahre hinweg und obwohl er bei der letzten Tatbegehung bereits unter dem Druck des vorliegenden Rück- stufungsverfahrens stand (siehe zum Ganzen vorne Erw. II/4.3.3.1, sowie lit. A und C). Damit hat er sich als unbelehrbar erwiesen und hat nachdrück- lich demonstriert, dass er den in erster Linie strafrechtlichen staatlichen Massnahmen, die bislang gegen ihn ergriffen wurden, gleichgültig gegen- übersteht. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nichts an der Ausgangslage zu ändern. So ist nicht nachvollziehbar, was der Be- schwerdeführer aus dem Umstand, dass er nur zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, zu seinen Gunsten ableiten will, ist doch grundsätzlich ein straffreies Verhalten zu erwarten. Auch erscheint die von ihm geltend gemachte Einsichtigkeit und positive Legalprognose, welche er infolge des durchgeführten abgekürzten Strafverfahrens und der bedingt ausgesprochenen Strafe begründet sieht, angesichts seines wiederholten straffälligen Verhaltens im Bereich der Strassenverkehrsdelikte insgesamt als fraglich. Das strafrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers zeugt von einer eher ausgeprägten Renitenz gegenüber staatlichen Verfügungen und Regeln. Dies unterstreicht, dass die fortgesetzte Delinquenz des Be- schwerdeführers insgesamt als gewichtig qualifiziert werden muss. Ge- samthaft betrachtet ist dem Beschwerdeführer aufgrund seiner kontinuier- lichen, bis heute andauernden Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE ein ge- wichtiges Integrationsdefizit zu attestieren. Entsprechend besteht im heuti- gen Zeitpunkt ein grosses öffentliches Interesse, seine Niederlassungsbe- willigung zu widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen. 5.3.3.2. Erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass der Beschwerdeführer auch unter dem neuen Recht fortgesetzt Schulden anhäufte und die Verschul- dung mutwillig erfolgte. Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Be- treibungsamts X. vom 14. März 2022 waren zu diesem Zeitpunkt 19 Verlustscheine über zusammengezählt Fr. 138'006.35 bei einer offenen Betreibung von Fr. 455.00 registriert. Sodann hat sich der Be- schwerdeführer diese Verschuldung vorwerfen zu lassen. So bemühte sich der Beschwerdeführer erst konkret um eine Sanierung, nachdem ihm das - 18 - rechtliche Gehör zur beabsichtigten Rückstufung durch das MIKA gewährt wurde (siehe vorne Erw. II/4.3.3.2). Erst unter dem Druck des migrations- rechtlichen Verfahrens, leitete der Beschwerdeführer Schritte ein, um seine Schulden zu bezahlen und zeigte damit zugleich, dass er in finanzieller Hin- sicht grundsätzlich in der Lage ist, seine Verschuldung zu reduzieren. Das Verhalten des Beschwerdeführers zeugt somit auch von einer Gleich- gültigkeit gegenüber seinen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen. Nach dem Gesagten ist ihm im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE ein gewichtiges Integrationsdefizit zu attestieren. Entsprechend ist das durch die Straffälligkeit des Beschwerdeführers begründete grosse öffentliche Interesse zu erhöhen (siehe vorne Erw. II/5.3.2.1) und vorlie- gend von einem grossen bis sehr grossen öffentlichen Interesse, seine Nie- derlassungsbewilligung zu widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilli- gung zu ersetzen, auszugehen. 5.3.3.3. Auch wenn die Rückstufung der Bewilligung für den Beschwerdeführer mit einer substantiellen Verschlechterung seiner Rechtsposition einhergeht, ist sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz derzeit nicht gefährdet, sondern primär davon abhängig, dass er sich in Zukunft vollumfänglich an die Rechtsordnung hält und sich seiner Leistungsfähigkeit entsprechend um die Sanierung seiner finanziellen Situation bemüht. Zudem steht beim Be- schwerdeführer, dessen Ehefrau und gemeinsame Kinder mit ihm und sein aus erster Ehe stammender Sohn ebenfalls in der Schweiz leben, derzeit auch kein Familiennachzug an, welcher bei einer Rückstufung allenfalls nicht mehr bewilligt werden könnte. Weitere Aspekte, welche für die Bemessung seines privaten Interesses relevant wären, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht substanziiert vorgebracht. Das private Interesse des Beschwerdeführers, den privilegierten migra- tionsrechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung zu behalten, ist demnach als mittel bis gross zu gewichten. 5.3.4. Nach dem Gesagten besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückstufung des Beschwerdeführers, womit sich die Massnahme ins- gesamt als verhältnismässig erweist. 6. Zusammenfassend erweist sich die Rückstufung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG als begründet und verhältnismässig – und damit als zulässig. Der Entscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. - 19 - III. Kosten Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosen nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostener- satz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VPRG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 274.00, gesamthaft Fr. 1'474.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). - 20 - In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 13. März 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger Peter